Übergangsregelung für Spielhallen läuft aus
Den Gewerbeämtern steht seit Juli 2017 eine Menge Arbeit und damit verbunden auch Ärger ins Haus. Am 01.07.2017 endete die Übergangsregelung für Spielhallen, die nicht mit den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012 vereinbar waren. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass die Automatenwirtschaft und die Spielhallenbetreiber alle Register ziehen werden, um das Schließen von Spielhallen abzuwenden.
Spielhallen, die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 01.07.2012 bereits bestanden und denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach der GewO erteilt worden ist, wurde eine Übergangsregelung zugestanden, nach der sie die glücksspielrechtlichen Regelungen des GlüStV 2012 erst nach Ablauf von fünf Jahren erfüllen müssen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012). Diese Übergangsregelung läuft mit Ablauf des 30.06.2017 aus.
Ist die Übergangsregelung in Stein gemeißelt?
Nach Schätzungen ist vom Auslaufen der Übergangsregelung ungefähr ein Drittel der Spielhallen mit 267.000 Geldspielgeräten und 70.000 Arbeitsplätzen betroffen. Allein die Stadt Berlin schätzt ihre Einbußen bei der Vergnügungssteuer auf 40 Mio. Euro.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass derzeit hinter den Kulissen intensive Gespräche zwischen der Automatenwirtschaft und der Politik geführt werden. Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen begrüßt die verschärften Vorschriften im GlüStV 2012. Es sei im Sinne des Spielerschutzes, das Angebot zu reduzieren. Die Automatenwirtschaft hingegen kritisiert, dass der GlüStV 2012 nicht zur Suchtbekämpfung beitrage, sondern ein Abdriften der Spieler in teilweise illegale Online-Angebote fördere.
Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das Bohren dicker Bretter durch die Automatenwirtschaft erfolgreich sein wird und dass die Übergangsregelung im GlüStV 2012 eine „Last-Minute“-Überarbeitung erfährt. Denn letztlich sitzen Fiskus und Automatenwirtschaft in einem Boot – sie verdienen prächtig am Glücksspiel.
Welche Spielhallen sind nicht mit dem GlüStV 2012 vereinbar?
Betroffen von der Übergangsregelung sind hauptsächlich Betriebe, die den Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht einhalten und in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind (vgl. § 25 GlüStV 2012). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind diese Spielhallen ab dem 01.07.2017 nicht mehr mit dem GlüStV 2012 vereinbar. Diesen Spielhallen darf nach derzeitiger Rechtslage keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Was bedeutet das für die Gewerbeämter?
Die Gewerbeämter sind gut beraten, wenn sie rechtzeitig vor der „Deadline“ die betroffenen Spielhallen lokalisieren und die Betreiber auf die (derzeitige) Rechtslage hinweisen. Weil zum Betrieb einer Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2012 erforderlich ist, müssen die Betreiber für ihre Bestandsspielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnisse beantragen.
Wie ist die Rechtslage, wenn Bestandsspielhallen die Voraussetzungen des GlüStV 2012 nicht erfüllen?
Die glücksspielrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Errichtung und Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2012 zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 GlüStV 2012). Die zuständige Glücksspielaufsicht kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Veranstaltung und Durchführung unerlaubter Glücksspiele zu unterbinden (§ 9 Abs. 1 GlüStV 2012).