Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter?
Das OLG Zweibrücken musste sich der Frage stellen, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein bußgeldrechtliches Fahrverbot zur Folge hat (Urteil vom 29.06.2021, Az. 1 Owi 2 SsBs 40/21).
Problemfall E-Scooter
Die straßen- und verkehrsrechtlichen Probleme mit E-Scootern häufen sich. Das OLG Zweibrücken hatte zu entscheiden, ob die Fahrt mit einem E-Scooter unter Einfluss von Kokain mit einer Dosis von 190 ng/mL bußgeldrechtlich zu ahnden ist.
Maßgeblich sind die konkreten Umstände der Fahrt
Das gesetzliche Regelfahrverbot kann nicht allein wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs entfallen, entschied das OLG. Bestimmend bleiben die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt. Das Gericht urteilte aufgrund des Sachverhalts:
- Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist weniger dessen geringere Masse und Geschwindigkeit von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit, andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
- Von einem E-Scooter geht deswegen ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte aus. Dieses werde noch dadurch verstärkt, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad.
- Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen.
Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen kann.
Ergebnis
Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots von einem Monat und einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig.
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