Trotz Bürgerentscheids: Gemeinde kann Hausnummern ändern
Die Änderung von Hausnummern ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und darf aus sachlichen Gründen angeordnet werden (VG Freiburg, Urteil vom 21.07.2009, Az. 5 K 2590/07 u.a.).
Die Kläger wandten sich gegen die Änderung ihrer Hausnummern durch den Bürgermeister. Vorangegangen war ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zur Einführung neuer Straßennamen. Im Rahmen eines Bürgerentscheids sprach sich die Mehrheit der Bürger gegen eine Änderung der bisherigen Straßenbezeichnung aus.
Im Gemeindemitteilungsblatt wurde zum Bürgerentscheid auch darauf hingewiesen, dass die Hausnummerierung, egal wie der Bürgerentscheid ausgehen sollte, durch die Verwaltung neu vergeben werde.
Sechs Widersprüche und Klagen gegen die neue Hausnummerierung wurden vom Gericht abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- Die Klagen sind zwar zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- Es ist gefestigte Rechtsprechung des VGH BW, dass es sich bei der Entscheidung über die Vergabe neuer Hausnummern nach der Gemeindeordnung um eine Maßnahme der laufenden Verwaltung handelt, welche in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fällt.
- Ob ein relevanter Anhörungsmangel nach § 28 LVerwVfG vorliegt, kann offenbleiben. Die Änderungspläne der Gemeindeverwaltung waren schon lange bekannt und es wurde hierauf auch im Gemeindemitteilungsblatt zum Bürgerentscheid hingewiesen. Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher Mangel auch durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Widerspruchs- und im Klageverfahren geheilt.
- Rechtsgrundlage für die Vergabe von Hausnummern ist die Gemeindeordnung (hier: § 5 Abs. 4 GemO). Die Festsetzung von Hausnummern steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, wobei dieser ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum eingeräumt ist.
- Die Gemeinde hat bei ihrer Entscheidung das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Hausnummerierung unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion von Hausnummern, die der Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und von Verwechslungen sowie der Erleichterung und Ermöglichung des Auffindens von Wohnungen und Anwesen dient, mit den betroffenen Belangen der Kläger abzuwägen. Unter diesen Gesichtspunkten erfolgte die Entscheidung der Gemeinde.
- Die Gemeinde hat hier nach einem nachvollziehbaren System gehandelt. Auf der linken Seite wurden die ungeraden, auf der rechten Seite die geraden Hausnummern festgesetzt.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde ebenso wie das Willkürverbot beachtet. Infolge des Bürgerentscheids konnten die Straßennamen nicht geändert werden. Hierdurch wurden auch die abzweigenden Straßen in die neue Hausnummerierung einbezogen. Für noch zur Bebauung anstehende Flurstücke wurde eine „Reservierung“ vorgenommen. Sollte diese nicht ausreichend sein, kann die Gemeinde Hausnummern auch mit einem Buchstabenzusatz vergeben. Eine Neunummerierung ist dann künftig nicht erforderlich.
- Die den Klägern wegen der Maßnahme entstehenden Nachteile (z.B. Änderung der Briefköpfe) sind rein pekuniärer Natur und von marginaler Größe, sodass sie keinesfalls außer Verhältnis zu dem mit der Neunummerierung verfolgten – und erreichten – Zweck der Verbesserung der Orientierung stehen.