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Tragen der Bestattungskosten bei fehlender familiärer Bindung?

Die Tochter einer Verstorbenen schob im Gerichtsverfahren Gründe nach, um eine Kostenforderung zur Übernahme der Bestattungskosten abzuwehren. Wie damit umzugehen ist, zeigt der Beschluss des OVG Schleswig vom 11.12.2024, Az. 3 LA 59/23.

Zuletzt aktualisiert am: 28. Januar 2025

Bestattungskosten

Bestattung der Mutter abgelehnt

Die Ordnungsbehörde ermittelte die Tochter einer Verstorbenen als bestattungspflichtige Person. Mit Hinweis auf den Empfang von Sozialhilfe verweigerte sie die Bestattung der Mutter. Wegen der Weigerung der Tochter gab die Ordnungsbehörde die Bestattung in Auftrag und erließ einen Kostenbescheid an die Tochter.

Im gerichtlichen Verfahren gab die Tochter an, dass sie zu ihrer Mutter ein gestörtes Verhältnis hatte, weil sie im Säuglingsalter von der Mutter weggegeben wurde und diese sich zu keiner Zeit um sie gekümmert habe.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte die Klage gegen einen Bescheid der Ordnungsbehörde abgewiesen. Der Kostenbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Tochter fehlerfrei als Kostenschuldnerin ausgewählt wurde (hier: § 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c), Satz 2 BestattG SH). Der Bezug von Sozialleistungen begründe keine unbillige Härte. Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten wurde zu Recht abgelehnt, weil ein Erbe vorhanden sei, das die Tochter zivilrechtlich in Anspruch nehmen kann, um sich die Bestattungskosten erstatten zu lassen.

Kann sich die Tochter noch im Klageverfahren auf ein „gestörtes Verhältnis“ zur Mutter berufen?

Vor dem VGH Schleswig beschwerte sich die Tochter darüber, dass die Vorinstanz das gestörte Verhältnis zu ihrer Mutter nicht berücksichtigt hat. Sehr deutlich bezog das Gericht hierzu Stellung:

  • Eine Behörde kann nur anhand der Informationen entscheiden, die ihr in diesem Zeitpunkt vorliegen. Somit gab es keinerlei Anhaltspunkte über diesen Tatsachenvortrag, auch nicht bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids im Widerspruchsverfahren.
  • Selbst wenn sich die Tochter im Verwaltungsverfahren auf das gestörte Verhältnis zu ihrer Mutter berufen hätte, würde dies nicht an die Qualität „schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen wie Tötungsversuch, sexueller Missbrauch o.Ä.“ heranreichen.

Kann ein ärztliches Attest das Blatt für die Tochter wenden?

Ein von der Tochter vorgelegtes psychiatrisches Attest bescheinigt ihr, dass es mit Rücksicht auf ihre psychische Erkrankung intrafamiliären Ursprungs aus fachärztlicher Sicht unzumutbar sei, die Bestattungskosten zu übernehmen, da sich dies gesundheitlich nachteilig auswirken könne.

Der VGH winkte ab: Die Zumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied ist nicht daran zu messen, wie aufwühlend die Heranziehung für den Bestattungspflichtigen ist. Maßgeblich sind objektive Umstände.

Ergebnis

Das Gericht wies alle Anträge der bestattungspflichtigen Tochter ab. Der Kostenbescheid der Ordnungsbehörde erging rechtmäßig.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)