17.08.2020

Benutzen des Touchscreens während der Fahrt verboten?

Allgemein ist bekannt, dass das Benutzen des Handys während der Fahrt verboten ist. Gilt das Verbot auch für das Benutzen eines fest verbauten Touchscreens?

Touchscreens während der Fahrt verboten

Verbot, elektronische Geräte zu benutzen

Seit dem Oktober 2017 gilt: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (§ 23 Abs. 1a StVO).

Sprachsteuerung und Vorlesefunktionen sind erlaubt

Das erlaubte Nutzen der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und Head-up-Displays für Informationen zum Fahrzeug oder Verkehrszeichen gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Erlaubt ist u.a. auch das Benutzen eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, sowie das Benutzen elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Was gilt, wenn das Scheibenwischerintervall eingestellt wird?

Weil es sehr stark regnete, wollte ein Autofahrer während der Fahrt an einem fest in seinem Fahrzeug verbauten Touchscreen das Intervall des Scheibenwischers einstellen. Während er den Touchscreen bediente, kam er von der Straße ab und fuhr gegen einen Baum.

Alle Arten von Berührungsbildschirmen fallen unter § 23 Abs. 1a StVO

Das OLG Karlsruhe (Beschl. vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) musste entscheiden, ob ein fest im Fahrzeug verbauter Touchscreen ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist. Zu dieser Fragestellung gab es noch keine belastbare Rechtsprechung. Das OLG betrat also Neuland und musste nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO Recht sprechen. Das Gericht entschied:

Es ist nicht von Belang, dass der Touchscreen Funktionen des Fahrzeugs steuert und nicht der Unterhaltung oder Ortsbestimmung dient. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, alle Arten von Berührungsbildschirmen in den Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1a StVO einzubeziehen. Denn das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte soll verhindern, dass Autofahrer abgelenkt werden, damit Unfälle vermieden werden. Daher macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer durch ein Gerät abgelenkt wird, dass der Kommunikation, der Unterhaltung oder anderem dient.

Aber: Die Benutzung ist nicht generell verboten

Das Nutzen von Berührungsbildschirmen während der Fahrt ist nicht generell verboten, so das OLG in der Urteilsbegründung. Neben der Ausnahme von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 StVO, wenn das Gerät nicht in der Hand gehalten werden muss und flüchtige Blicke zur Nutzung ausreichen, kommt es auch auf die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen an.

Flüchtiger Blick war nicht ausreichend

Der Fahrer musste zum Einstellen des Wischintervalls zunächst ein Scheibenwischer-Symbol berühren und anschließend in einem Untermenü zwischen fünf verschiedenen Intervallen wählen. Für diesen Vorgang ist wesentlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers nötig als flüchtige Blicke, urteilte das OLG. Zudem hätte der Fahrer die für die Nutzung erforderliche Blickabwendung den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen müssen.

Ergebnis

Weil der Fahrer genau dies nicht tat, sah das Gericht im Bedienen des Touchscreens einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und verurteilte ihn zu einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)