Thüringen: Schutz vor Tiergefahren (ThürTierGefG)
Der Landtag hat das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in mehreren Paragrafen geändert. Hauptsächliche Änderung: die Rasseliste wurde abgeschafft (Gesetz vom 12.02.2018, GVBl. S. 1).
Zuletzt aktualisiert am: 08. Oktober 2024

Die wesentlichsten Änderungen
- Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch einen Tierhalter wurde vom „Halter eines Hundes“ auf „oder eines gefährlichen Tieres“ ausgedehnt.
- Die „Rasseliste“ über gefährliche Hunde in § 3 Abs. 2 des Gesetzes wurde aufgehoben. Dafür wurde näher definiert, welche Hunde als gefährlich gelten (z.B. bei Kampfbereitschaft, Angriffslust, Menschen oder Tiere beißen, sich aggressiv verhalten, unkontrolliert Vieh hetzen oder reißen).
- Die Erlaubnispflicht zum Halten gefährlicher Hunde wurde modifiziert (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben; § 4 Abs. 2 neu gefasst – Zuzugsregelung nach Thüringen).
- Die Regelungen zum Sachkundenachweis in § 5 wurden neu gefasst.
- Die Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden in § 8 wurden ergänzt.
- Neu überarbeitet wurden die Vorschriften zum Wesenstest für Hunde in § 9 und die Vorschriften zur Zucht sowie zum Handels- und Vermehrungsverbot für gefährliche Hunde in § 11 ergänzt.
- Ausnahmevorschriften für Halter gefährlicher Tiere finden sich in § 13 Abs. 1.
- Angeglichen an die Gesetzesänderungen wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 14 des Gesetzes.
- In § 15 Abs. 2 wurden die Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts neu geregelt. Verwaltungsverfahren können nun über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
- Bisherige ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise gelten fort.
Die Gesetzesänderung ist abrufbar unter https://parldok.thueringer-landtag.de/