Zugang zu öffentlicher Einrichtung nur mit 2G?
Darf die Gemeinde den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nur Bürgern gestatten, die geimpft oder genesen sind (VG Köln, Beschl. vom 18.11.2021, Az. 7 L 2024/21)?
Zugang zum Theater verweigert
Der Bürger einer Gemeinde wollte zwei Vorstellungen eines kommunal geführten Theaters („Hänsel und Gretel“ sowie „Familienkonzert der Nußknacker“) besuchen. Am Eingang wurde von ihm der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen SARS-CoV-2 bzw. ein Genesenennachweis (2G) gefordert. Diese legte er nicht vor, sondern klagte auf Zugang zu den Vorstellungen ohne die Nachweise. Das bereits entrichtete Eintrittsgeld erhielt er zurück.
Recht auf Benutzen kommunaler Einrichtungen
Nach den Vorschriften des Kommunalrechts (hier: § 8 Abs. 2 GO NRW) sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. Ein kommunal geführtes Theater ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, da die Stadt mit dem Theaterhaus freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt, entschied das VG.
2G und der Gestaltungsspielraum der Kommune
Der Anspruch der Gemeindeeinwohner auf Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen besteht jedoch nur im Rahmen des geltenden Rechts, führte das VG weiter aus. Zum geltenden Recht gehören auch die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Anstaltsgewalt getroffenen Regelungen über Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen hat die Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum.
Die Einführung der 2G-Regel, wonach die Vorstellungen nur noch von solchen Personen besucht werden dürfen, die entweder vollständig geimpft oder genesen sind, ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Denn die 2G-Regel verfolgt das legitime Ziel, Ansteckungen mit SARS-CoV-2 möglichst zu verhindern, um so einerseits die Gesundheit der jeweiligen Benutzer zu schützen und andererseits einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Um diesen Zweck zu erreichen ist die Einführung einer 2G-Regel nicht von vornherein ungeeignet. Daher hat die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Ist die Beschränkung des Zugangs auch verhältnismäßig?
Ein milderes Mittel wäre auch die Zulassung von getesteten Personen zu den Vorstellungen, lotete das VG die Verhältnismäßigkeit von 2G aus. Dieses Mittel ist jedoch nicht gleich geeignet. Insbesondere das Ergebnis der Testung durch einen PCR oder einen Antigen-Schnelltest unterliegt gewissen Unsicherheiten. Die Richtigkeit eines negativen PCR-Testergebnisses ist abhängig von der Qualität der Probenentnahme und dem Zeitpunkt der Testung. Hinsichtlich der Antigenschnelltests weist das RKI auf erhebliche Leistungsunterschiede der unterschiedlichen kommerziell erhältlichen Tests hin.
Die Beschränkung der Zulassung auf Geimpfte und Genesene dürfte bei summarischer Betrachtung daher auch erforderlich sein, folgerte das VG Köln.
Die Schutzmaßnahme steht auch nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem bezweckten Gesundheitsschutz des Einzelnen sowie dem Schutz des Gesundheitssystems insgesamt. Die Gesundheitsgefahren für die einzelnen Besucher einer Veranstaltung in geschlossenen Innenräumen sind nach der Expertise des RKI nicht von der Hand zu weisen. Die Abwehr der durch SARS-CoV-2 entstehenden Gefahren überwiegt das Interesse des Bürgers an einer Freizeitveranstaltung uneingeschränkt teilzunehmen und belastet ihn nicht unangemessen.
Ergebnis
Der Anspruch der Gemeindeeinwohner auf Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts. Die Beschränkung der Zulassungsnutzung auf Geimpfte und Genesene verfolgt das legitime Ziel, Ansteckungen mit SARS-CoV-2 möglichst zu verhindern, um so einerseits die Gesundheit der jeweiligen Benutzer zu schützen und andererseits einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Das VG wies die Klage ab.
Den Beschluss können Sie hier nachlesen.