Tempo 30 auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr?
Tempo 30 km/h an einer Landesstraße, die mehrere Orte verbindet, war einigen Autofahrern zu langsam. Sie klagten (OVG Münster, Beschl. vom 27.10.2023, Az. 8 B 688/23).
Tempo 30 zum Schutz der Anwohner …
Zum Schutz der Anwohner vor Lärm begrenzte die Straßenverkehrsbehörde auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr die Geschwindigkeit für 550 Meter auf 30 km/h.
Betroffene Autofahrer wandten sich (erfolglos) an das VG und dann an das OVG Münster.
… ist keine Teileinziehung der Straße …
Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs ist eine Verkehrsregelung in Gestalt einer Geschwindigkeitsbegrenzung zum Zweck des Schutzes der Anwohner vor Lärm gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und keine Teileinziehung, wie die Anwälte der Antragsteller argumentiert hatten, umriss das OVG den Arbeitsauftrag.
… und hier rechtens
Kurz gefasst entschied das OVG
- Der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit steht nicht entgegen, dass sie eine Landesstraße betrifft.
- Sie ist auch nicht wegen der auf dem Teilstück vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie der Überquerung einer Autobahnbrücke rechtswidrig.
- Der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit steht auch nicht entgegen, dass sie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm an einer klassifizierten Ortsdurchfahrt an einer Landesstraße bezweckt. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 3 StVO schließt nach dem Wortlaut auch an solchen Straßen lärmschützende Maßnahmen nicht aus.
- Dass in diesem Abschnitt die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit dem Schutz der Wohnbevölkerung dient, wird durch verschiedene gewerbliche Nutzungen (Metzger, Apotheke, Supermarkt, Bäckerei und Großbäckerei sowie Tankstelle) nicht infrage gestellt.
Ergebnisse
- Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kommt auch auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr in Betracht.
- Die Ermittlung der für eine Anordnung nach dieser Vorschrift maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf keiner örtlichen Schallmessung, sondern erfolgt durch Berechnung.