05.06.2024

Tempo 30 auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr?

Tempo 30 km/h an einer Landesstraße, die mehrere Orte verbindet, war einigen Autofahrern zu langsam. Sie klagten (OVG Münster, Beschl. vom 27.10.2023, Az. 8 B 688/23).

Tempo 30 zum Schutz der Anwohner …

Zum Schutz der Anwohner vor Lärm begrenzte die Straßenverkehrsbehörde auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr die Geschwindigkeit für 550 Meter auf 30 km/h.

Betroffene Autofahrer wandten sich (erfolglos) an das VG und dann an das OVG Münster.

… ist keine Teileinziehung der Straße …

Gegenstand des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs ist eine Verkehrsregelung in Gestalt einer Geschwindigkeitsbegrenzung zum Zweck des Schutzes der Anwohner vor Lärm gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und keine Teileinziehung, wie die Anwälte der Antragsteller argumentiert hatten, umriss das OVG den Arbeitsauftrag.

… und hier rechtens

Kurz gefasst entschied das OVG

  • Der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit steht nicht entgegen, dass sie eine Landesstraße betrifft.
  • Sie ist auch nicht wegen der auf dem Teilstück vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie der Überquerung einer Autobahnbrücke rechtswidrig.
  • Der Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit steht auch nicht entgegen, dass sie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm an einer klassifizierten Ortsdurchfahrt an einer Landesstraße bezweckt. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 3 StVO schließt nach dem Wortlaut auch an solchen Straßen lärmschützende Maßnahmen nicht aus.
  • Dass in diesem Abschnitt die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit dem Schutz der Wohnbevölkerung dient, wird durch verschiedene gewerbliche Nutzungen (Metzger, Apotheke, Supermarkt, Bäckerei und Großbäckerei sowie Tankstelle) nicht infrage gestellt.

Ergebnisse

  1. Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kommt auch auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr in Betracht.
  2. Die Ermittlung der für eine Anordnung nach dieser Vorschrift maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf keiner örtlichen Schallmessung, sondern erfolgt durch Berechnung.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)