Supermarkt muss an Sonntagen geschlossen bleiben
Die Ausnahmeregelung für Fernbahnhöfe nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz ist auf einen Supermarkt am U-Bahnhof nicht anwendbar (VG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015, Az. VG 4 L 258.15).
Die Ordnungsbehörde untersagte dem in der Vergangenheit regelmäßig montags bis sonntags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffneten Supermarkt die Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Verkaufsstellen dürften nur an den berlinweit festgesetzten acht Sonntagen sowie aus Anlass besonderer Ereignisse öffnen.
Dagegen wandte sich die Antragstellerin. Sie machte u.a. geltend, dass für den Supermarkt die Ausnahme für Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen gelte.
Das Eilantragsverfahren blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe: nur Reisebedarf darf angeboten werden
- Der Lebensmitteldiscounter im Untergeschoss des U-Bahnhofs in Berlin muss sonntags geschlossen bleiben.
- Die Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen findet auf den Super-markt keine Anwendung.
- Der Supermarkt bietet nicht lediglich Touristenbedarf oder andere begrenzte Warengruppen wie Blumen und Pflanzen, Presseerzeugnisse oder Back- und Konditorwaren an.
- Auch auf einem Personenbahnhof darf nur der im Gesetz näher bezeichnete Reisebedarf angeboten werden. Das Sortiment der Antragstellerin, die Waren des täglichen Verbrauchs anbietet, geht darüber hinaus.
Sonderregelung gilt nur für Fernbahnhöfe
- Die Sonderregelung für Verkaufsstellen an Fernbahnhöfen findet keine Anwendung, weil sie nur für die im Ladenöffnungsgesetz ausdrücklich genannten Fernbahnhöfe Berlins gilt.
- Auch wenn der Supermarkt seit längerer Zeit an Sonntagen geöffnet gewesen ist und auf der Hauptstadtseite unter Angabe der Öffnungszeiten auf ihn hingewiesen wurde, hat die Antragstellerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Ordnungsbehörde auch zukünftig die Öffnung des Supermarkts an Sonntagen hinnehmen würde.
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema
- Sonntagsöffnung von Ladengeschäften verstößt gegen den verfassungsgerichtlich gebotenen Sonntagsschutz (VG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 2 L 362/14.DA)
- Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014, Az. OVG 1 B 1.12).
Sehen Sie jedoch ausdrücklich die Gesetzeslage in Ihrem Bundesland an, wenn Sie einen ähnlichen Sachverhalt vorliegen haben.