Darf Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge sonntags öffnen?
Ist der Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes anzunehmen, wenn ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung stellt (VG Berlin, Beschluss vom 03.06.2021, Az. VG 4 L 162-21)?
Betrieb eines Supermarkts für Biolebensmittel
Der Betreiber eines Supermarkts für Biolebensmittel stellte seinen Kunden auf dem Parkplatz der Verkaufsstelle zwei Ladesäulen zur Verfügung, an denen diese kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufladen und für eine Stunde parken konnten. Unter Berufung auf die Ausnahme für Tankstellen u.a. zum Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen öffnete der Betreiber seinen Supermarkt auch an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf von Lebensmitteln.
Das Gewerbeamt untersagte die Sonn- und Feiertagsöffnung des Supermarkts. Dagegen klagte der Betreiber.
Ladestationen an Supermärkten sind keine Tankstelle
Das VG Berlin prüfte, ob die Ladestation für Elektrofahrzeuge am Supermarkt überhaupt den Begriff der Tankstelle im Sinne der Ladenöffnungsgesetze erfüllt. Dies sei aber nicht der Fall, so das Gericht, weil der Betreiber nicht glaubhaft machen konnte, dass er das Aufladen der Elektrofahrzeuge gewerblich angeboten hat. Vielmehr stellt sich dieses Angebot, urteilte das Verwaltungsgericht, in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar.
Keine Gewerbeanmeldung der Ladestation
Den Betrieb der Ladestation als Tankstelle hat der Betreiber, entnahm das VG Berlin den Akten, nicht gewerberechtlich angemeldet. Außerdem werde für sie weder an den Außenflächen der Verkaufsstelle noch auf der Homepage der Verkaufsstelle geworben. Die Ladestation ist auch nur für die Kunden des Supermarkts zugänglich.
Ergebnis
Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes, die eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen rechtfertigt. Die Klage des Betreibers des Biosupermarkts wurde daher abgewiesen.