StVG: Mehr Spielräume für Kommunen beschlossen
Die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Reform des StVG eröffnet den Ländern und Kommunen neue Möglichkeiten in den Bereichen Anwohnerparken, Tempo 30, Sonderfahrspuren u.v.m.
Die Änderungen der StVO sind beschlossen, bei Redaktionsschluss aber noch nicht veröffentlicht. Hervorzuheben sind:
Erleichterungen zum Anordnen von Tempo 30
Die Straßenverkehrsbehörden können für Vorfahrtstraßen, Spielplätze sowie viel genutzte Schulwege leichter die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduzieren. Zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Abstand von bis zu 500 Metern (bisher 300 Metern) ein Lückenschluss möglich, um den Verkehrsfluss zu verbessern.
Zulässigkeit von Prognosen zum Anwohnerparken
Die Kommunen sind nun berechtigt, bei einem drohenden Parkraummangel Anwohnerparken anzuordnen, um einem erheblichen Parkdruck vorzubeugen. Sie brauchen nicht mehr abzuwarten, bis eine erhebliche Belastung durch parkende Fahrzeuge tatsächlich eintritt. Auf der Basis von Prognosen kann der Parkraum vorausschauend so geordnet werden, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt und das Stadtbild vermieden oder geringgehalten werden.
Neu: Sonderfahrspuren
Wer schon einmal in L.A. unterwegs war, kennt Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen. Diese können nun auch bei uns eingerichtet werden, z.B. für Elektro-, bzw. Wasserstofffahrzeuge oder auch Fahrgemeinschaften. Die Regelung ist zunächst bis zum 31.12.2028 befristet und wird evaluiert.
Schutz des Buslinienverkehrs
Zum Schutz des Linienverkehrs wird die Anordnung von Bussonderfahrstreifen erleichtert. Die Regelung soll zusätzlich auch dazu führen, dass der öffentliche Personennahverkehr geordnet und zügig die Fahrgäste an ihr Ziel bringt.
Mehr Fahrrad- und Fußwege
Angemessene Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr tragen spürbar dazu bei, nicht nur den Umwelt- und Klimaschutz zu verbessern, sie unterstützen auch die städtebauliche Entwicklung und fördern die Gesundheit der Bevölkerung. Daher können nun die Kommunen Fahrradwege und Gehwege unter erleichterten Voraussetzungen bereitstellen. Die Straßenverkehrsbehörde muss aber konkret belegen und begründen, dass der motorisierte Individualverkehr und der öffentliche Personennahverkehr nicht unangemessen beschränkt werden.
Mehr Querungen für Kinder und Menschen mit Handicaps
Auch ohne das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage sollen die Straßenverkehrsbehörden sichere Querungsmöglichkeiten für Kinder, ältere Menschen und Personen mit Mobilitätseinschränkungen anordnen können. Ziel ist ein vorausschauendes Handeln, um Gefahrensituationen zu verringern.
Einheitliche Kennzeichnung von Ladezonen
Zonen zum Be- und Entladen lassen sich auf unterschiedlichen Wegen ausweisen. Die Kritik der Kommunen, die nicht standardisierten Möglichkeiten zum Einrichten von Ladezonen hätten sich nicht in vollem Umfang bewährt, wurde aufgegriffen. Durch ein einheitliches Verkehrszeichen werden künftig gesonderte Parkflächen für das Be- und Entladen klar gekennzeichnet. Ziel ist es, das beliebte Halten und Parken in zweiter Reihe, insbesondere von Paketfirmen, zu verhindern.
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Am 19.06.2024 wurde im BGBl. I, Seite 191, die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Sie ändert die BKatV, die StVZO, die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sowie die FZV.