Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nur für angezeigte Gefahr
Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung endet automatisch an der Stelle, an der die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Daher gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer Rechtskurve mit Ende der Kurve nicht mehr. Auf andere eventuell bestehende Gefahrenlagen kommt es nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, Az. IV-2 RBs 140/16).
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung nur in der Kurve?
Ein Autofahrer wurde wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h auf einer Autobahn vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Es galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dem trat der Fahrer mit der Behauptung entgegen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Gefahrzeichen verbunden gewesen sei, welches auf eine Rechtskurve hingewiesen habe. Nach Ende der Kurve habe die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr gegolten.
Staugefahr
Dies ließ wiederum das Amtsgericht nicht gelten und verwies darauf, dass nach der Kurve aufgrund einer Reduzierung der Fahrstreifen von drei auf zwei eine erhöhte Staugefahr bestanden habe und wegen dieser Gefahrenlage die Geschwindigkeitsbeschränkung weiter bestanden habe.
Das OLG zur Rechtsauslegung
Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach Kurve
Das Ergebnis des AG wird bestätigt. Es war nicht festzustellen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Gefahrzeichen „Rechtskurve“ versehen war. Somit hat die Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach der Kurve weiter bestanden.
Hinweis des Gerichts
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Gefahrzeichens eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegen hätte. Ein solches Ende gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist automatisch dort, wo die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Hätte daher ein Gefahrzeichen „Rechtskurve“ vorgelegen, wäre die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beendet gewesen. Auf andere Gefahren, die nicht angezeigt werden, darf für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht abgestellt werden. Daher wäre es unerheblich gewesen, ob es nach der Kurve häufig zu einer Staubildung kommt. Denn Staugefahr oder eine Fahrstreifenreduzierung wäre zusammen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht angezeigt worden.
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Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/IV_2_RBs_140_16_Beschluss_20161017.html