13.05.2022

Straßensperrung wegen Überlastung des Ortskerns

Wegen Überlastung durch den Verkehr sperrte eine Stadt den Ortskern. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nicht mehr wie gewohnt mit seinem PKW anfahren konnte, rief das OVG Schleswig an (Beschl. vom 30.03.2022, Az. 5 MB 4/22).

Straßensperrung Überlastung

Straßensperrung wegen Überlastung des Ortskerns

Eine Straßenverkehrsbehörde erließ gegenüber dem Technischen Betriebszentrum (AöR) eine Verkehrsrechtliche Anordnung betreffend mehrerer Straßen in der Stadtmitte. Grund für die Straßensperrrung ist die Überlastung des Ortkerns. Zahlreiche Wegeverbindungen und unterschiedliche Verkehrsträger/-arten treffen auf vergleichsweise engem Raum aufeinander und behindern sich gegenseitig bis zum Stillstand.

Entsprechend der Anordnung stellte das AöR zur Umsetzung der Maßnahme die Verkehrszeichen 267 der Anlage 2 zu § 41 StVO (Verbot der Einfahrt) mit den Zusatzzeichen 1020-12 (Radfahrer und Anlieger frei) und 1026-32 (Linienverkehr frei) auf. Ein von der Sperrung betroffener Rechtsanwalt, der nach der Sperrung der Straßen mit seinem PKW seine Kanzlei nicht mehr erreichen konnte, erhob zunächst Widerspruch und stellte danach einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

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Rechtsgrundlage für Beschränkungen

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Was sind „Besondere örtliche Verhältnisse“?

„Besondere örtliche Verhältnisse“ i. S. von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), sowie der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose.

Zu den nach § 45 StVO geschützten Rechtsgütern zählen (vgl. Abs. 1 Satz 1) die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Hierzu gehört auch die Leichtigkeit des Verkehrs, zu deren Schutz § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gemäß seiner Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 StVG) gestattet, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.

„Besondere örtliche Verhältnisse“ begründen eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO geschützte Leichtigkeit (bzw. Ordnung) des Verkehrs.

Nach einem Verkehrsgutachten spitzt sich die leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs nachmittags zu; es treten ständige gegenseitige Behinderungen zwischen den Verkehrsteilnehmern auf. Die Bewegungsfreiheit ist nur in sehr geringem Umfang gegeben. Geringfügige Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum Zusammenbruch des Verkehrsflusses führen. Der Verkehr bewegt sich im Bereich zwischen Stabilität und Instabilität. Die Aufnahmefähigkeit der Straßen wird erreicht. Es kommt zu Verzögerungen und Rückstaus in den Knotenbereichen. Insgesamt überlagern sich die Nutzungsansprüche aller Verkehrsteilnehmer so stark, dass die Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems teilweise nicht mehr gegeben ist. Hiervon ausgehend kann bereits eine nur geringfügige Zunahme des Verkehrs zu einem Zusammenbruch des Verkehrsflusses führen.

Das Gericht folgerte aus dem Gutachten, dass eine Gefahrenlage für die Leichtigkeit (Ordnung) des Verkehrs besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Ergebnis: Straßensperrung wegen Überlastung des Ortkerns zulässig

Zu den nach § 45 StVO geschützten Rechtsgütern zählen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs; hierzu gehört auch die Leichtigkeit des Verkehrs, zu deren Schutz der § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gemäß seiner Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 StVG) gestattet, Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt sind und auch keine Ermessensfehler zu erkennen waren, wies das OVG den Antrag des Rechtsanwalts ab. Die Straßensperrung wegen Überlastung des Ortkerns verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Straßenrechts.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Können Nachbarn eine Straßensperrung wegen Bauarbeiten verhindern?“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)