Straßenrechtliche Widmung durch verkehrsrechtliche Anordnung aufheheben?
Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Straße hinauslaufen würde (Bay. VGH, Beschluss vom 23.10.2009, Az. II ZB 07.1580).
Zulassung des Fahrradverkehrs
Der Kläger wandte sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Zulassung des Fahrradverkehrs auf einem an sein Grundstück angrenzenden Weg. Es handelte sich um einen gewidmeten, beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg). Die Zufahrt zu den klägerischen Garagen und zur Hofeinfahrt erfolgte über diesen Weg. Hierfür besaß der Kläger eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Erst in späteren Jahren beschilderte die Straßenverkehrsbehörde den Weg mit Zeichen 240.
Nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren erließ die Verkehrsbehörde die Anordnung zum Aufstellen des Zeichens 250 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“. Das Widerspruchsverfahren hiergegen war erfolglos.
Der Betroffene erhob danach Klage mit der Begründung, „die Freigabe des Fahrradverkehrs auf dem streitgegenständlichen Weg führe dazu, dass er nicht mehr gefahrlos aus seinem Grundstück bzw. seinen Garagen ein- und ausfahren könne“.
Klage und Berufung blieben jedoch erfolglos.
So lautet die Entscheidung des Gerichts
Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer
Die Straßenverkehrsbehörde wollte eindeutig durch Allgemeinverfügung eine Regelung treffen, welche die Benutzung des Wegs durch Fußgänger und Radfahrer nicht ausschließt.
Die vorherige Regelung wurde durch die Widerspruchsbehörde lediglich aufgehoben wegen der Benutzungspflicht für Radfahrer.
Die Straßenverkehrsbehörde hat zu Recht danach eine Regelung getroffen, welche beide Verkehrsarten, Fußgänger und Radverkehr, nebeneinander zulässt.
Die Regelung verdeutlicht und dokumentiert die straßenrechtliche Widmung des Wegs.
>>> Lesen Sie dazu auch „Teileinziehung einer Straße zur Erweiterung der Fußgängerzone?“
Kein Rechtsschutzbedürfnis
Für die Verpflichtungsklage des Klägers besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist mit der Rechtsordnung im Einklang.
Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht sind zwei Rechtsmaterien, die unterschiedlichen parlamentarischen Zuständigkeiten unterfallen und von verschiedenen Behörden vollzogen werden.
Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind vom Widmungscharakter des zugelassenen Verkehrs beschränkt. Auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts darf deshalb kein Zustand dauerhaft angeordnet werden, der im Ergebnis auf eine endgültige Entwidmung oder Teileinziehung hinausläuft.
Ein Ausschluss des Radverkehrs auf diesem Weg wäre widmungsfeindlich.
Der Kläger hätte nur einen Antrag auf entsprechende Widmungsänderung (Bebauungsplanänderung, Teilentwidmungsverfahren nach Straßenrecht) stellen können; nach bestehender Widmung ist eine andere verkehrsrechtliche Anordnung nicht möglich.
Hinweis
Den Beschluss finden Sie hier.