Nachgewiesene Straftat: Automatenaufsteller unzuverlässig?
Das Geld liegt auf der Straße, dachte sich ein Automatenaufsteller und manipulierte die von ihm aufgestellten Spielgeräte. Den Gewinn teilte er sich mit dem Betreiber der Gaststätte. Das VG Ansbach (Urteil vom 18.10.2017, Az. AN 4 K 17.462) musste entscheiden, ob das Ordnungsamt dem Automatenaufsteller deswegen die Erlaubnis nach § 33 c GewO entziehen kann.
Ordnungsamt widerruft Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
Ein Automatenaufsteller erhielt nach § 33 c GewO die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, die ihrer Bauart nach zugelassen sind. Das Ordnungsamt der Gemeinde erfuhr, dass der Automatenaufsteller möglicherweise nicht zugelassene Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt hat. Laut Angabe eines Zeugen zahlte in diesem Fall das Thekenpersonal die gewonnenen Punkte „unter der Hand“ in bar aus. Das Geld für die Auszahlungen wurde vom Automatenaufsteller beim Wirt hinterlegt.
Durch weitere Recherche stellte das Ordnungsamt fest, dass der Automatenaufsteller im April 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels zu 110 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden war. Der Automatenaufsteller hatte die zugelassene Software der Geräte durch eine in Deutschland nicht erlaubte „Kasino-Software“ ersetzt. Die Geräte schütteten weniger Gewinn aus als zugelassen. Die Gewinne wurden zwischen dem Automatenaufsteller und dem Gastwirt aufgeteilt.
Das Ordnungsamt widerrief seine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Gegen den Widerruf klagte der Automatenaufsteller.
So lautet die Entscheidung des VG Ansbach
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG
Der Widerruf der erteilten Aufstellerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
§ 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO
Nach § 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Aufstellerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen (…) unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (…) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten.
Die Unzuverlässigkeit wird tatsächlich vermutet, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in § 33 c Abs. 2 Nr. 1 2. HS. GewO bezeichneten Tat vorliegt. Entgegen der gesetzlichen Fiktion der Unzuverlässigkeit kann diese tatsächliche Vermutung unter besonderen Umständen widerlegt werden.
Maßstab für solche besonderen Umstände können insbesondere aus der Schwere der Tat, aus der Frage der Wiederholungsgefahr oder aus dem Zeitablauf seit der Tat entnommen werden.
Weil der Automatenaufsteller mit Urteil vom April 2016 wegen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB zu 110 Tagessätzen verurteilt wurde, ist er gewerberechtlich unzuverlässig.
Unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels
Bei der Verurteilung handelt es sich nicht um einen leichten Fall, auch wenn das Gericht eine Geldstrafe für ausreichend gehalten und sich auch im unteren Bereich der konkreten Strafandrohung gehalten hat. Das ändert nichts an dem qualifizierten Fall (Gewerbsmäßigkeit) der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.
Ergebnis: Automatenaufsteller gewerberechtlich unzuverlässig
Der Widerruf der Erlaubnis nach § 33 c GewO ist rechtmäßig. Auf der Grundlage der Ermittlungen des Ordnungsamtes ist der Automatenaufsteller gewerberechtlich unzuverlässig.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.