Übermittlung von Steuerdaten im Gewerbeuntersagungsverfahren
Steht der Anwendung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zum Übermitteln von Steuerdaten in einem Gewerbeuntersagungsverfahren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der DSGVO entgegen (OVG Münster, Beschl. vom 20.04.2021, Az. 4 B 1168/20)?
Gewerbetreibender bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Steuerdaten
In einem Gewerbeuntersagungsverfahren bezweifelte der wegen Steuerrückständen als unzuverlässig angesehene Gewerbetreibende die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Steuerdaten an das Gewerbeamt. Die Information bzw. Übermittlung der Daten über Steuerrückstände durch das Finanzamt verstoße sowohl gegen das Steuergeheimnis als auch die DSGVO, formulierte er in seiner Klage an das OVG Münster.
Eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur AO
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO über Steuerrückstände in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten, auch wenn die entsprechenden Festsetzungen noch nicht bestandskräftig geworden sind, antwortete das Gericht. Daher verstößt die Datenübermittlung nicht gegen das Steuergeheimnis, entschied das OVG erwartungsgemäß.
Gilt das auch für die DSGVO?
Dann betrat das Gericht Neuland: Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage ist mit § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben, der durch redaktionelle Änderungen an die maßgeblichen Kriterien von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 DSGVO angepasst worden ist.
Der Anwendung von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. der DSGVO daher nicht gegeben.
Ergebnis
Das OVG Münster wies die Klage des unzuverlässigen Gewerbetreibenden zurück.