11.05.2016

Stellt ein Informationsstand in einer Fußgängerunterführung eine Sondernutzung dar?

Mit missionarischem Eifer wollte eine Privatperson Flyer und einen „kleinen Katechismus für Zeitgenossen des 21. Jahrhundert“ von einem Informationsstand in einer Fußgängerunterführung verteilen und damit für eine zeitgemäße christliche Glaubenslehre werben. Das Ordnungsamt lehnte den Antrag ab. Das OVG Koblenz musste den Rechtsstreit entscheiden (Urteil vom 30.11.2015, Az. 1 A 10341/15.OVG).

Sondernutzung

In einer Fußgängerunterführung, die im Jahre 1982 anstelle des bis dahin höhengleichen Fußgängerübergangs ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens errichtet worden war, wollte eine Privatperson, die keiner christlichen oder anderen Organisation angehörte, in der Zeit von Mai bis Dezember 2013 max. einmal pro Monat einen „… kleinen mobilen Informations- u. Verkaufsstand in Form einer Staffelei und eines kleinen Tisches auf einer Gesamtfläche von ca. 2 m × 1 m …“ aufstellen. Der Antragsteller beabsichtigte, mit einem kostenlosen „…kleinen Katechismus für Zeitgenossen des 21. Jahrhunderts …“ und christlichen Symbol-Anhängern sowie einem erläuternden Flyer für eine zeitgemäße christliche Glaubenslehre zu werben.

Das Ordnungsamt argumentierte, die Fußgängerunterführung gehöre nicht zur Straße, und lehnte den Antrag ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, ebenso die Fortsetzungsfeststellungsklage. Der Missionar gab aber nicht klein bei und rief das OVG Koblenz an.

Entscheidungsgründe

  • Bei der Fußgängerunterführung handelt es sich um eine Brücke nach dem Straßengesetz des Landes. Zu den öffentlichen Straßen gehören u.a. auch Brücken und Tunnel. Brücken sind künstliche Bauwerke, die die Straße über künstliche oder natürliche Hindernisse (Täler, Schluchten, Gewässer, andere Verkehrswege usw.) hinwegführen.
  • Zur öffentlichen Straße gehört auch das Zubehör, insbesondere Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen, so das OVG. Es vertrat somit eine gänzlich andere Auffassung wie das vorinstanzliche Urteil des VG.
  • Eine förmliche Widmung i.S.d. Straßengesetzes wurde zwar nicht verfügt, jedoch greift die straßenrechtliche Widmungsfiktion. Wenn eine Straße, die Eigentum des Straßenbauträgers ist, unerheblich ergänzt wird, gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Die Fußgängerunterführung, folgerte das OVG, ist daher auch dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
  • Da der Antragsteller eine Nutzung beabsichtigte, die auf der für den Fußgängerverkehr gewidmeten Fläche stattfinden soll, kann der Gemeingebrauch durch die Fußgänger beeinträchtigt werden. Eine „sonstige Benutzung“, die erlaubnisfrei wäre, ist somit ausgeschlossen.
  • Das Erteilen einer Sondernutzugserlaubnis liegt im Ermessen des Ordnungsamtes. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass die beabsichtigte Straßennutzung – die Abgabe von Informationsmaterial an Passanten sowie der Verkauf von Devotionalien zum Selbstkostenpreis – als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) zu werten ist.
  • Die Entscheidungsmaßstäbe für die Ermessensausübung ergeben sich daher unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, gegenläufige, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung im Wege fallbezogener Abwägung auszugleichen.
  • Ergibt die Einzelfallprüfung, dass durch die beabsichtigte Straßenbenutzung weder andere Grundrechte, etwa die durch Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer oder das Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 Abs. 1 GG), noch sonstige Güter von Verfassungsrang, insbesondere die Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ernstlich beeinträchtigt sind, so besteht in aller Regel ein Anspruch auf Erlaubniserteilung.

Ergebnis

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die beantragte religiöse Betätigung. Das Ordnungsamt wurde verurteilt, nach Ermessen über den Antrag zu entscheiden.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Wie dieser Fall zeigt, muss der Verwaltungspraktiker meist dann eine Niederlage einstecken, wenn er „aus dem Bauch heraus“ eine Erlaubnis nicht erteilen will und offensichtlich nicht haltbare Argumente vorbringt. Das Argument, eine Fußgängerunterführung gehöre nicht zu öffentlichen Straße, diente nur dazu, sich vor der Entscheidung über den Kern des Antrags zu drücken. Stellen Sie sich den wirklich entscheidungserheblichen Fragen, und Sie ersparen sich solche Lektionen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)