15.11.2021

Schadensersatz nach Steinschlag bei Mäharbeiten?

Ein von einem Rasenmäher einer Gemeinde hochgeschleuderter Stein durchschlug das Fenster eines Linienbusses. Die Gemeinde wollte für die Kosten der Reparatur nicht aufkommen. Der Busunternehmer rief das OLG Frankfurt (Urteil vom 31.08.2021, Az. 26 U 4/21) an.

Steinschlag Mäharbeiten

Mäharbeiten an einer Bushaltestelle

Die Betreiberin eines Busunternehmens setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr ein. Nachdem ein Fahrer seinen Linienbus an einer Haltestelle geparkt hatte, mähte parallel zum Standplatz ein Mitarbeiter der Gemeinde den Rasen mit einem Aufsitzmäher. Dabei wurden Steine hochgeschleudert und schlugen in der hinteren Scheibe des Busses ein. Zum Glück wurde niemand verletzt. Die Busunternehmerin verlangte den Ersatz des Schadens; die Gemeinde lehnte dies ab.

Schaden war vermeidbar

Das OLG entschied, der Mitarbeiter der Gemeinde hätte den dort anwesenden Busfahrer angesichts des sehr überschaubaren örtlichen Bereichs darauf hinweisen müssen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstellt.

Weil der Mitarbeiter der Gemeinde diesen Hinweis unterlassen hat, habe er fahrlässig gehandelt. Denn er habe erkennen können, so das OLG weiter, dass es möglich sei, dass der Rasenmäher Steine in Richtung des Busses schleudert und er den Bus durch die Information des Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

Ergebnis

Sollen in einem Abstand von nur 2 bis 3 Metern zu einem parkenden Fahrzeug oder Personen Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Personen nicht zu verletzen und fremde Sachen nicht zu beschädigen.

Zur Abwendung der Schadensersatzpflicht kann ein vorheriger Hinweis auf die Mäharbeiten ausreichen. Weil dies nicht geschehen ist, sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht verletzt und verurteilte die Gemeinde zum Schadensersatz.

Das Urteil können Sie >>> hier abrufen.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)