15.07.2019

Vergabe des Standplatzes für ein Riesenrad an den Meistbietenden?

Der Veranstalter des Hessentags 2019 vergab den Standplatz für das Riesenrad an den Bewerber, der die höchste Standgebühr zahlte. Der unterlegene Bewerber rief den VGH Kassel an (Beschl. vom 28.05.2019, Az. 8 B 1087/19).

Standplatz Riesenrad

Volksfest Hessentag

Der Veranstalter (eine Stadt in Nordhessen) hat im Vorfeld des Hessentags diverse Konzepte erstellt und u.a. in einer Anzeige Bewerber zum Einreichen von Zulassungsanträgen zur Teilnahme an der sog. Hessentagsstraße aufgefordert. Neben Getränke-, Imbiss- und Verkaufsständen wurden laut der Annonce auch Handwerks- und Fahrgeschäfte gesucht. Der Verlauf dieser sog. Hessentagsstraße ergibt sich aus dem Verkehrskonzept und ist aktenkundig.

Standplatz für Riesenrad nach Höchstgebot vergeben

Ein Schausteller, der das Riesenrad „Jupiter“ betreibt, bewarb sich fristgerecht um einen Standplatz. Daraufhin wurde er von dem Hessentagsbeauftragten der Stadt aufgefordert, ein Angebot für das Aufstellen des Riesenrades abzugeben. Auswahlkriterien wurden nicht benannt.

Der Schausteller erhielt nicht den Zuschlag, weil er nicht das höchste Angebot abgegeben hatte. Er klagte vor dem VGH Kassel.

Öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung

Die von der Stadt für die Durchführung des Hessentags vorgesehenen Flächen ihres Gebiets bilden eine öffentliche Einrichtung, über deren Nutzung – auch durch nichtortsansässige Riesenradbetreiber – aufgrund einer Auswahlentscheidung zu befinden ist. Da die Standfläche für das Riesenrad selbst Teil des Hessentagskonzepts ist, ist auch die Auswahlentscheidung über ihre Vergabe eine Entscheidung über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung.

Über die Bewerbung auf Vergabe eines Standplatzes für das Riesenrad ist daher ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Ermessensausfall

Nach § 40 VwVfG hat eine Behörde das ihr durch Gesetz eingeräumte Ermessen jedoch stets entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Diesen Anspruch, entschied das Gericht, hat die Stadt schon deshalb verletzt, weil sie die Entscheidung über die Platzvergabe ausschließlich danach getroffen hat, wer die höchsten Standgebühren zahlt. Es liegt somit, so der VGH, ein Fall des äußert seltenen „Ermessensausfalls“ vor.

Ergebnis: Stadt muss erneut über den Standplatz für das Riesenrad entscheiden

Die Stadt als Ausrichterin des Hessentags 2019 wurde vom VGH Kassel verurteilt, über die Vergabe des Standplatzes für das Riesenrad erneut und diesmal ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)