14.10.2019

Standgeldkosten nach Abschleppen vom Privatparkplatz?

Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil er im Auftrag eines privaten Dritten tätig wurde und sich in Ausübung des Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgeschleppten Fahrzeugs – keine Aufwendungen nach § 670 BGB (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019, Az. 1 U 121/18).

Standgeldkosten Privatparkplatz

Fahrzeug vom Privatparkplatz abgeschleppt: hohe Standgeldkosten

Die Klägerin begab sich noch am Tag des Abschleppvorgangs zum Abschleppdienst, um ihr Fahrzeug abzuholen. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht herausgegeben, da die Klägerin nicht bereit war, die geforderten Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro zu zahlen.

Der Abschleppdienst übersandte der Klägerin eine Rechnung über Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro und forderte sie auf, das Fahrzeug gegen Bezahlung der Rechnung abzuholen, auch um zu vermeiden, dass er andernfalls nicht nur die Rechnung einklagen, sondern dann auch Standgeldkosten in Höhe von täglich 11,90 Euro geltend machen werde.

Aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage liefen erhebliche Standgeldkosten an, weil der Abschleppdienst weiterhin von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte.

Was sind Standgeldkosten?

Die Standgeldkosten sind keine Kosten, die durch die Beseitigung der Störung selbst entstanden sind, sondern solche, die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten stehen, denn die Standgeldkosten sind nur deshalb angefallen, weil die Beklagte nicht bereit war, das Fahrzeug ohne Bezahlung der Abschleppkosten an die abholbereite Klägerin herauszugeben.

Zurückbehalterecht wegen der Abschleppkosten

Dass die Beklagte insoweit berechtigt war, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, weil sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten in Höhe von 185 Euro berufen konnte, ändert hieran nichts.

Standgeldkosten zu bezahlen?

Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder – wie hier – dem geschädigten Miteigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, sind dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen.

Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs. Ebenfalls handelt es sich nicht um eine für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.

Ergebnis

Im Ergebnis sagt das Gericht, dass das Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht des Fahrzeugs bis zur Begleichung der Abschleppkosten hat, jedoch nicht hinsichtlich der Standgeldkosten; diese muss das Abschleppunternehmen separat einfordern.

Das Urteil ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Saarbr%FCcken&Datum=10.07.2019&Aktenzeichen=1%20U%20121%2F18

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)