12.01.2015

Spielverordnung: Übergangsvorschrift nachträglich erweitert

Mit Verordnung vom 08.12.2014 hat der Bund die SpielV nochmals geändert (Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung, BGBl. Nr. 57 vom 12.12.2014, Seite 2003).

Spielrecht

Die 7. VO zur Änderung der SpielV enthält folgende Änderungen zum bisherigen Recht:

  • Die Begrenzung der Gebühr für die Bauartzulassung eines Spielgeräts auf 4.000 Euro bzw. auf das Doppelte im Ausnahmefall wird aufgehoben.
  • Die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 2 SpielV wurde insofern geändert, als Geldspielgeräte, die von der PTB vor dem 10.11.2014 zugelassen wurden (zuvor: 11.11.2014), bis zum 10.11.2017 (zuvor: 01.09.2017) weiterbetrieben werden können.

Die Übergangsfrist wurde somit auf volle drei Jahre ab dem Inkrafttreten der 7. VO zur Änderung der SpielV erweitert.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)