Spielrecht weiter hart umkämpft
In den letzten Wochen haben die Gerichte zahlreiche Entscheidungen zum Thema Spielrecht getroffen. Wir erläutern diese für Ihre Verwaltungspraxis.
Unzulässige Werbung
Die Verpflichtung, auf der Lichtreklame vor dem Eingang einer Spielhalle die Begriffe „Casino“ und „Casino Deluxe“ über dessen Eingang zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen, ist rechtmäßig (OVG Münster, Beschl. vom 08.01.2018, Az. 4 A 1395/16). Das Gericht bestätigte nicht nur die Ordnungsverfügung an sich, sondern auch das Androhen eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung.
Mindestabstand
Die Verordnung einer Stadt zum Bestimmen eines Mindestabstands von 350 m zwischen Spielhallen ist formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es nicht an der Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen Verhältnisse für die Vergrößerung des vom Landesgesetzgeber (hier: Niedersachsen) vorgesehenen Mindestabstands von 100 m (OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.09.2017, Az. 11 ME 169/17).
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Keine Bequemlichkeit in Berlin erlaubt
Alle Einrichtungen der Bequemlichkeit wie Sessel, Couchgarnituren oder Sitzgruppen sind dauerhaft aus Spielhallen zu entfernen, entschied das OVG Berlin-Brandenburg am 14.12.2017 (Az. OVG 1 B 34/14). Hintergrund der Entscheidung ist eine Vorschrift im Berliner Spielhallengesetz, nach der in Spielhallen keine Bedingungen geschaffen werden dürfen, die zum übermäßigen Verweilen verleiten können. Die auf diese Vorschrift des Bezirksamtes gestützte Verfügung an den Betreiber der Spielhalle wurde vom Gericht bestätigt.
Kein Vorrang von länger bestehenden Spielhallen bei Ausnahmeregelungen vom Mindestabstandsgebot
Bestehende Spielhallen bedürfen nach dem GlüStV ab dem 01.07.2017 einer besonderen glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Freie und Hansestadt Hamburg versagte mehreren Betreibern, deren Spielhallen den Mindestabstand zu benachbarten Spielhallen nicht einhalten, die beantragte Erlaubnis für die Fortführung ihres Betriebs und kündigte zunächst an, das Weiterführen der Betriebe nur bis zum 31.12.2017 zu dulden. Die Stadt berief sich auf § 9 Abs. 1 und 4 HmbSpielhG. Die Vorschrift besagt, dass die länger bestehende Spielhalle Vorrang hat, wenn der Mindestabstand zwischen bestehenden Unternehmen nicht eingehalten ist und dass zur Vermeidung unbilliger Härten für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung zugelassen werden kann.
Das VG Hamburg war anderer Auffassung: Die Privilegierung älterer Spielhallen ist kein an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes Kriterium, um die Spielhallen zu bestimmen, die infolge der eingeführten Abstandsregelung ihren Betrieb nicht mehr fortführen dürften (Beschl. vom 08.01.2018, Az. 17 E 9823/17; 17 E 10199/17). Das Gericht stellte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügungen der Stadt wieder her.
Darf eine Spielhallenerlaubnis versagt werden, wenn das Sozialkonzept unzureichend ist?
Nach dem GlüStV sind Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen u.a. Sozialkonzepte zu entwickeln. Ziel der Sozialkonzepte ist es, den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorzubeugen und diese zu beheben.
Eine Stadt lehnte einen Antrag auf Erteilen einer Spielhallenerlaubnis mit dem Argument ab, das zunächst vorgelegte Sozialkonzept des Betreibers sei ein allgemeines Konzept, das für alle Spielhallen dieser Unternehmensgruppe gelte. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob und wie alle Bestandteile des vorgelegten Sozialkonzepts exakt umgesetzt werden.
Dem VG Aachen (Beschl. vom 06.12.2017, Az. 3 L 1932/17) ging diese Argumentation zu weit. Die Stadt habe, so das VG, gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoßen und die Anforderungen an die Qualität eines Sozialkonzepts überspannt.
Als milderes Mittel sei es ausreichend gewesen, die Erfüllung der Angaben im Sozialkonzept für die Zeit ab Erlaubniserteilung im Wege einer Auflage sicherzustellen. Aus diesem Grund stellte das Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung der Stadt wieder her.
Schleswig-Holstein übernimmt den 2. GlüStV nicht in das Landesrecht
Das Land zwischen den Meeren hat als einziges Bundesland den 2. GlüStV bis zum 31.12.2017 nicht in das Landesrecht übernommen. Die Zukunft des 2. GlüStV ist damit weiter ungewiss.