Spielhallenerlaubnis wegen Ablauf des Staatsvertrags befristen?
Ein Spielhallenbetreiber wehrte sich gegen die Befristung seiner Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2021 und wollte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 29.01.2021, Az. 4 A 967/20) eine unbefristete Erlaubnis erstreiten.
Erhoffte unbefristete Spielhallenerlaubnis blieb aus
Der Betreiber einer Spielhalle stellte einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Spielhallenerlaubnis. Das Gewerbeamt erteilte aber nur eine bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrags am 30.06.2021 befristete Erlaubnis. Der Betreiber erhob Klage vor dem OVG Münster.
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Gesetzliche Befristung
Nach den Glücksspielgesetzen der Bundesländer (hier § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW) darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) erteilt werden (§ 35 GlüStV). Entsprechend seinem § 35 Abs. 2 tritt der GlüStV mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen dessen Fortgelten beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
Ist die Befristung ermessensfehlerhaft?
Wegen der möglichen Verlängerung des GlüStV ist die Befristung einer Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die im Gesetz vorgesehene Dauer zugunsten des Antragstellers vollständig ausschöpft, entschied das OVG Münster. Die Behörde ist aus diesem Grund auch nicht verpflichtet, das Ermessen dahingehend auszuüben und zu begründen, warum eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erlaubnis nicht erteilt wird.
Die zwingend vorzunehmende Befristung ist zur Förderung des zentralen Anliegens des GlüStV vorgesehen, die Spiel- und Wettsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen. Sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Gewerbeämter bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten.
Im Übrigen steht derzeit noch nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben werden.
Kein Anspruch auf unbefristete Erlaubnis
Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch des Spielhallenbetreibers auf Erteilen einer unbefristeten, länger als bis zum 30.06.2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des GlüStV“ befristeten Erlaubnis.
Ergebnis
Die Befristung der erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2021 ist rechtmäßig, weil sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Der GlüStV tritt mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags ist noch nicht entschieden.
Der Beschluss kann ▶▶▶ hier abgerufen werden.