12.01.2015

Spielhallenerlaubnis auf Vorrat fällt nicht unter die Übergangsregelung zum GlüStV

Ein Spielhallenbetreiber hielt sich für ganz clever und beantragte eine Spielhallenerlaubnis vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 „auf Vorrat“. Das Gewerbeamt spielte aber nicht mit, und das VG Saarlouis brachte das Vorhaben endgültig zu Fall (Urteil vom 06.11.2014, Az. 1 K 1077/13).

Spielrecht

Der Betreiber einer Spielhalle beantragte im Jahr 2010 eine weitere Spielhallenerlaubnis. Die Erlaubnis wurde am 20.03.2012 erteilt, die Spielhalle aber nicht in Betrieb genommen. Mit Schreiben vom 26.04.2013 und 06.05.2013 beantragte der Betreiber vorsorglich, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO, wonach Erlaubnisse nach § 33i GewO erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen hat, bis zum Ablauf des 30.06.2017 zu verlängern und der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG anzupassen, wonach Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO spätestens am 30.6.2017 erlöschen. Diesen Antrag lehnte das Gewerbeamt ab. Gegen die Ablehnung klagte der Spielhallenbetreiber.

 

Das VG Saarlouis entschied:

  • Gemäß § 49 Abs. 2 GewO erlischt eine Erlaubnis nach §33i GewO regelmäßig, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen hat. Für das Erlöschen der Erlaubnis sind die Gründe, weswegen das Gewerbe nicht aufgenommen wurde, in der Regel unerheblich, und zwar auch dann, wenn sie außerhalb der Einflusssphäre des Betreibers liegen.
  • Die Frist des § 49 Abs. 2 GewO kann gemäß Abs. 3 aus wichtigem Grund verlängert werden. Ein solcher kann angenommen werden, wenn Umstände dem Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen, die nicht von ihm zu vertreten sind und außerhalb des ihm zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen.
  • Durch eine Fristverlängerung gemäß § 49 Abs. 3 GewO darf der Zweck der Regelung von Absatz 2 nicht gefährdet werden.
  • Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Betreiber die Erlaubnis nach § 33i GewO angesichts der sich für Spielhallen abzeichnenden Rechtsänderung „auf Vorrat“ beschafft hat, um zu einem späteren Zeitpunkt ein Projekt verwirklichen zu können, das nach dem 30.06.2012 nicht mehr genehmigungsfähig war.
  • Ein wichtiger Grund für eine Verlängerung der Erlöschensfrist ist vorliegend nicht gegeben.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der für die geplante Spielhalle erteilten Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO i.V.m. § 33i GewO liegen nicht vor.

Ergebnis

Der Spielhallenbetreiber hat weder einen Anspruch auf Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für die gewerberechtliche Erlaubnis der Spielhalle aus dem Jahr 2012 bis zum Ablauf des 30.06.2017 noch auf die Feststellung, dass er für den Betrieb der vorgenannten Spielhalle neben ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis bis zum Ablauf des 30.06.2017 keiner zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Fragen der Übergangsregelung für Spielhallen nach dem GlüStV 2012 erweisen sich zunehmend als Streitobjekt zwischen den Gewerbeämtern und den Spielhallenbetreibern. Das gilt in erster Linie dann, wenn eine Spielhalle nicht mit dem neuen GlüStV kompatibel ist. Wir empfehlen Ihnen daher, die Übergangsregelung im Sinne der vorliegenden Rechtsprechung restriktiv zu handhaben.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)