Spielhallen ist es untersagt, kostenlose Speisen und Getränke anzubieten
Ein Spielhallenbetreiber wollte Speisen und Getränke kostenlos an Spieler abgeben. Das lehnte das Gewerbeamt ab. Der Betreiber rief im Eilverfahren das VG Gießen an. Er argumentierte, durch das neue Spielhallengesetz in Hessen könne ihm dies nicht verwehrt werden. Gegenüber Großspielhallen sei er benachteiligt, da diese durch Raucherräume Besucher anlocken könnten. Dies stelle eine Wettbewerbsverzerrung dar. Lesen Sie, wie die Verwaltungsrichter entschieden haben. (VG Gießen, Beschl. vom 29.11.2013, Az. 8 L 1931/13 ).
Das Urteil
- Die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken gehört zu den „sonstigen finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des §8 Abs.3 HSpielhG. Auch geldwerte Vorteile wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten ist, stellen eine solche finanzielle Vergünstigung dar.
- Vergünstigungen dieser Art dürfen Spielern nicht gewährt werden.
- Die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken widerspricht auch der Zielsetzung des HSpielhG, das hauptsächlich der Spielsucht entgegenwirken soll. Der Betrieb einer Spielhalle darf den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen. Dementsprechend müssen Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden.
- Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in einer Spielhalle werde aber im Gegenteil ein Anreiz für die Spieler geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich an anderen Orten mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führt ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht wird.
Ergebnis
Der Antrag des Spielhallenbetreibers wurde vom Gericht abgelehnt.