Schließen von Spielhallen nach sieben Monaten unverhältnismäßig
Klare Worte fand der VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 02.06.2021, Az. 1 S 1692/21, mit dem er das ausnahmslose Betriebsverbot von Spielhallen außer Vollzug setzte.
Zuletzt aktualisiert am: 12. Januar 2022

Begründung der Klage
Der Betreiber einer Spielhalle klagte, weil er über ein umfassendes, fachärztlich erarbeitetes Hygienekonzept verfügt. Trotzdem habe er seine Spielhallen im November 2020 wieder schließen müssen. Dadurch werde in unverhältnismäßiger Weise in ihre Grundrechte und auf ihr Eigentum eingegriffen. Das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Spielhallen ohne Öffnungsperspektive sei zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht mehr erforderlich.
Die Entscheidung des VGH Mannheim
Für die Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO über die Untersagung des Betriebs von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 IfSG, die eine Betriebsuntersagung der hier normierten Art grundsätzlich tragen kann.
In den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit greift das Land mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO schwerwiegend ein. Die Vorschrift stellt die Ausübung des Berufs des Betreibers der Spielhalle unter ein umfassendes Verbot, das bis auf § 21 Abs. 10 CoronaVO ausnahmslos gilt.
Dieser gravierende Eingriff in das Grundrecht des Betreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung nicht mehr gerechtfertigt. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen gegenwärtig (Inzidenz am 01.06.2021 bei ca. 35) nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander.
Ergebnis
Das in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO geregelte, seit rund sieben Monaten geltende und ausnahmslose Verbot des Betriebs von Spielhallen ist beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie inzwischen (Stand 02.06.2021) aller Voraussicht nach unverhältnismäßig i.e.S. und deshalb rechtswidrig.
Das Land hat mit § 17 Abs. 1 Nr. 13 CoronaVO auf diese Entscheidung reagiert. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und Wettannahmestellen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen und die Kontaktdaten nach § 7 zu erheben.
Den Beschluss finden Sie hier.