Spielhallen: Gilt der Bestandsschutz auch bei einem Betreiberwechsel?
Das BVerwG musste entscheiden, ob die Änderung in der Person des Spielhallenbetreibers Auswirkungen auf die Dauer des Bestandsschutzes nach der Übergangsregelung des GlüStV 2012 hat (Urteil vom 05.04.2017, Az. 8 C 16.16).
Der Betreiber einer Spielhalle, für die der fünfjährige Bestandsschutz nach dem GlüStV 2012 galt, veräußerte diese. Die übernommene Spielhalle lag von der nächstgelegenen (anderen Spielhalle) 121 Meter, von einer Grundschule 236 Meter und von einem Gymnasium 246 Meter Luftlinie entfernt. Der Nachfolger ging von dem fünfjährigen Bestandsschutz (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012) aus, das Gewerbeamt nur von dem einjährigen Bestandsschutz (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2012).
Auf Antrag des Nachfolgers entschied das Verwaltungsgericht, dass er für den weiteren Betrieb der Spielhalle neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere Erlaubnis benötige. Das OVG kam zu dem Urteil, dass der Nachfolger eine weitere Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt und für ihn die fünfjährige Bestandsschutzfrist gilt.
Entscheidungsgründe
- Der in § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012 vorgesehene fünfjährige Bestandsschutz für Alt-Spielhallen bleibt auch bei einem Wechsel des Spielhallenbetreibers erhalten.
- Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes in § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte.
- Die fünfjährige Übergangsfrist selbst ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie der gesetzlich bestimmte Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen (vgl. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Rheinland-Pfalz zu ähnlich geregelten landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen).
Ergebnis
Das Gewerbeamt lag mit seiner Rechtsauffassung falsch. Die übernommene Spielhalle darf bis zum 30.06.2017 im Rahmen des Bestandsschutzes betrieben werden.