Neue Rechtsprechung für Spielhallen: Mindestabstand, Härtefall, Jugendschutz
Mindestabstand, Härtefall, Jugendschutz – Aktuell steht das Thema Spielhallenerlaubnis bei den Gerichten hoch im Kurs. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen.
OVG Bautzen, Beschl. vom 13.12.2018, Az. 3 B 128/18
Glücksspielrechtliche Aufsicht
Die glücksspielrechtliche Aufsicht gemäß § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG beschränkt sich auf solche Spielhallen, auf die der Glücksspielstaatsvertrag gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV anwendbar ist, weil diese Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.
Mindestabstand und Jugendschutz
Aus dem dem Mindestabstandsgebot von § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG zugrunde liegenden Schutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands nicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV zulässige Werbung untersagt werden kann.
OVG Saarlouis, Beschl. vom 13.12.2018, Az. 1 B 311/18
Konkurenz wegen Abstandsgebot
In den Fällen, in denen aufgrund des Abstandsgebots mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, bedarf es eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens.
Auswahlverfahren werden den Vorgaben nicht gerecht
Die in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter und das vom Antragsgegner fallbezogen auf der Grundlage des von ihm als ausschlaggebend angesehenen Auswahlkriteriums vollzogene Auswahlverfahren werden indes den sich aus dem Saarländischen Spielhallengesetz ergebenden Vorgaben unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht gerecht.
Härtefallkriterien
Zur Konturierung der Auswahlkriterien kann zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden (BVerfG, Beschl. vom 07.03.2017, Az. 1 BvR 1314/12). Die Kriterien, die nach § 12 Abs. 2 SSpielhG für eine Härtefallbefreiung von Relevanz sind, können in einem ersten Schritt auch für die Auswahlentscheidung als wesentliche Parameter der Auswahl herangezogen werden. Dafür werden diese Härtefallkriterien von ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Ebene der Konfliktlösung zwischen den Interessen des einzelnen Betreibers im Spannungsverhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung der Ziele der gesetzlichen Neuregelung, auf die Ebene der Konfliktlösung im Verhältnis miteinander konkurrierender Betriebe transferiert.
§ 1 Abs. 1 SSpielhG
Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 Abs. 1 SSpielhG niedergelegten Ziele zu beachten sind.
Grundrechtlich geschützte Positionen
Hinsichtlich der Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat, verweist das BVerfG auf die Notwendigkeit eines Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, und begründet dies mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber.
OVG Bautzen, Beschl. vom 22.06.2018, Az. 3 B 332/17
§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG: Kinder- und Jugendschutz
Regelungszweck von § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist es, Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen zu schützen und einem „Reiz des Verbotenen“ für Minderjährige entgegenzuwirken. Wird ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, wenn der nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderliche Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Schule nicht gewahrt ist, die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem Abstandsgebot nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG nicht vorliegen und sich der Betreiber der Spielhalle nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV berufen kann.
OVG Bautzen, Beschl. v. 19.06.2018, Az. 3 B 326/17
Abstands zu allgemeinbildenden Schulen
Die Berechnung des Abstands einer Spielhalle zu allgemeinbildenden Schulen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend von der Gefahrenquelle aus und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen, während der Bezugspunkt der Luftlinie auf der anderen Seite nicht der Eingang des Schulgebäudes bildet, sondern der nächstgelegene Punkt des Schulgeländes.