Dürfen Spielgeräte in einer Prostitutionsstätte aufgestellt werden?
Ein Gewerbeamt erteilte eine Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Prostitutionsstätte und widerrief diese später. Der VGH München hatte zu klären, ob dem Verabreichen von Speisen und Getränken in der Bar der Prostitutionsstätte lediglich eine untergeordnete Rolle zukommt (Beschl. vom 08.11.2021, Az. 23 ZB 21.1799).
Spielgeräte in der Prostitutionsstätte
Der Mieter eines Gebäudes unterhält dort im Rahmen einer von ihm gemeldeten „gewerblichen Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ ein „Fensterkoberhaus“. Nach seinem Betriebskonzept werden sechs Zimmer in den Obergeschossen (OG) des Gebäudes an selbstständig tätige Prostituierte (unter-)vermietet. Die Prostituierten werben ihre Kunden am Fenster stehend in einem im Erdgeschoss (EG) befindlichen Raum an.
Im zweiten „Fensterkoberzimmer“ im EG betreibt der Mieter außerdem auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis die „Getränkebar S. im Bordellbetrieb“. Getränke und Snacks werden durch je einen Automaten ausgegeben. Auf Antrag bestätigte das Gewerbeamt dem Mieter nach § 33c Abs. 3 GewO, dass die Bar den Anforderungen zur Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten gemäß § 1 Abs. 1 bzw. § 2 SpielV entspricht. Nach dem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung durch das Gewerbeamt wandte sich der Mieter an den VGH München.
Kommt dem Verabreichen von Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Rolle zu?
Das Gericht prüfte, ob das Verabreichen von Speisen und Getränken lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Wäre dies der Fall, dürften dort gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Die Geeignetheitsbestätigung wäre rechtswidrig erteilt und durfte widerrufen werden.
Prüfen des räumlichen und funktionalem Zusammenhangs
Das Gericht ging davon aus, dass die Räumlichkeiten im EG einschließlich der Bar „S.“ und die Zimmer im OG einen einheitlichen Betrieb bilden, der eine genehmigte Prostitutionsstätte ist:
- Das EG und das OG können nur über einen gemeinsamen Eingang betreten werden und unterliegen einheitlichen Öffnungszeiten.
- Das gesamte Anwesen wurde als Einheit vermietet und der Mieter ist gleichzeitig Betreiber der Gaststätte und des Stundenhotels.
- Die im Räume im EG einschließlich der Gaststätte stehen mit dem Stundenhotel im OG in einem funktionalem Zusammenhang.
- Die Fläche des genehmigten Gastraums für die „Bar S.“ beträgt lediglich 3 % der gesamten Mietfläche.
- Es fehlt an einer optischen Trennung zwischen der gastronomisch und anderweitig genutzter Fläche.
- Es sind keine gaststättentypische Einrichtung und Ausstattung wie Bartresen, Gläser und Geschirr vorhanden.
- Der Mieter hält den Aufwand für den Vorhalt von Getränken und Snacks sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht erkennbar so gering wie möglich.
Subsumtion
Dies rechtfertigt nach Ansicht des VGH die Einschätzung, dass nach dem Gesamtbild der Art und Weise nicht der Gaststättenbetrieb, sondern die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte im Vordergrund stehen. Diese Einschätzung wird durch die Gewerbeanmeldung auf „gewerbliche Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution“ sowie die Anzeige nach § 37 Abs. 2 ProstSchG zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes und dem Stellen eines Antrages auf Erteilen einer Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG unterstützt.
Ergebnis
Bei dem angemieteten Anwesen handelt es sich um eine Stätte zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes. Das Verabreichen von Speisen und Getränken spielt in dem Prostitutionsbetrieb lediglich eine untergeordnete Rolle (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV). Somit dürfen in der Bar keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Die Geeignetheitsbestätigung wurde rechtmäßig widerrufen. Der Betreiber darf keine Spielgeräte in der Prostitutionsstätte anbieten.