13.01.2011

Rechtsfragen zum Winterdienst kurz erklärt

Jahrelang befand sich der Winter im Tiefschlaf. Nun meldet er sich mit Macht zurück – und lädt seine weiße Pracht nicht nur auf der Landschaft, sondern auch auf Straßen und Gehwegen ab. Welche Pflichten haben die Gemeinden? Und: Vielen Hausbesitzern sind die Grundregeln des Winterdienstes nach vielen „grünen“ Wintern nicht mehr geläufig – wir klären auf.

Winterdienst Rechtsfragen

Winterdienst – Was ist das?

Unter Winterdienst versteht man das Erhalten der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Sie besteht darin, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) diese zu beseitigen. Der Winterdienst dient der Unfallvorsorge und Gewährleistung der sicheren Befahr- und Begehbarkeit. Diese Verkehrssicherheit obliegt den Gemeinden und Grundstücksbesitzern.

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Winterdienst der Gemeinden

Eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinden zu einem generellen Winterdienst auf Straßen besteht nicht. Aus der Verkehrssicherungspflicht (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind.

  • Auf freien Strecken besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen).
  • Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Trägers der Straßenbaulast.

Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage

Auf Bundesautobahnen ist ein freiwilliger Winterdienst rund um die Uhr eingerichtet, um den überregionalen Verkehr wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zu gewährleisten. Verkehrsteilnehmer haben auf diesen Winterdienst keinen Rechtsanspruch.

Sonstige Straßen in staatlicher Verwaltung

Auf Bundes-, Staats- (bzw. Land-) und Kreisstraßen wird – je nach Bundesland – außerorts freiwillig Winterdienst nur am Tag geleistet. Entsprechend der Bedeutung der Straße für den überörtlichen Verkehr (insbesondere Berufsverkehr oder Linienbusverkehr) wird sie von 6 bis 20 Uhr bzw. 22 Uhr befahrbar gehalten.

Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage

Die Straßen- bzw. Wegegesetze der Bundesländer haben den Gemeinden die Aufgabe übertragen, die innerörtlichen öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehwege bei Glätte abzustumpfen bzw. zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist, insbesondere an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Gemeinden können die Grundstückseigentümer durch Satzung bzw. Verordnung zum Räumen und Abstumpfen bzw. Streuen der Gehwege verpflichten.

Verbot von Streusalzen zulässig

Nach vielen gemeindlichen Winterdienstsatzungen sind zum Schutz der Umwelt das Streuen von Auftaumittel sowie Salzen und chemisch wirkenden Stoffen sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderem Material nicht gestattet. Das Verbot gilt meist nicht für Treppen, Brücken und an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs.

Winterdienst der Grundstücksbesitzer für Gehwege

Wer muss räumen?

Die Kommunen erlassen Winterdienstsatzungen, welche den Winterdienst für die innerörtlichen Gehwege den Hauseigentümern als Anlieger übertragen.

Was muss geräumt werden?

Der Winterdienst betrifft den gesamten Gehweg vor dem Grundstück sowie den Eingangsbereich eines Hauses. Von Eis und Schnee ist eine solche Fläche frei zu halten (1,20 m), sodass zwei Fußgänger nebeneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

Wann muss geräumt werden?

Die Pflicht zum Winterdienst betrifft die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr, den Beginn und das Ende des allgemeinen Verkehrs. Passanten müssen darauf vertrauen können, dass die Gehwege in dieser Zeit geräumt sind (OLG Koblenz, Az. 5 U 101/08).

Für besondere Veranstaltungen (z.B. Kinos, Gaststätten, Spielhallen) ist der Winterdienst den Öffnungszeiten entsprechend anzupassen (BGH, Az. ZR 125/83).

Wie oft muss geräumt werden?

Schneit es mehrfach am Tag oder bilden sich über den Tag verteilt Eisflächen auf den Gehwegen, muss der Winterdienst entsprechend den Wetterverhältnissen auch mehrfach geleistet werden.

Wer haftet bei Schäden?

Zur Haftung verpflichtet ist derjenige, der den Winterdienst leisten musste (Grundstückseigentümer). Der Geschädigte kann von ihm Schadensersatz fordern (BGH, Az. VI ZR 126/07), muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Autor*in: WEKA Redaktion