09.01.2019

Sperrzeitverkürzung – VGH hebt Ablehnung auf: Das sind die Gründe

Der Stadt, die die Sperrzeitverkürzung ablehnte, wird aufgegeben, die täglich bis 6:00 befristete Sperrzeit verkürzt zu genehmigen (VGH BW, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 6 S 2448/18).

Sperrzeitverkürzung Gaststätte Lärm

Der Fall: Antrag auf Sperrzeitverkürzung abgelehnt

Die Gaststätte der Antragsteller wendet sich mit Musikdarbietungen an ein Publikum, das bis in den frühen Morgen hinein ausgehen möchte. Sie hatte bislang eine genehmigte (befristete) Sperrzeitverkürzung bis 6:00 Uhr. Nach Ablauf der letzten Genehmigung lehnte die Antragsgegnerin weitere Anträge ab und verwies auf Anwohnerbeschwerden über den mit der Gastronomie verbundenen Lärm.

Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hatte beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Entscheidungsgründe für Sperrzeitverkürzung

Sperrzeitverkürzung befristet und widerruflich

Ein Gastwirt kann aus einer über längere Zeit hinweg gleichmäßigen behördlichen Praxis grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Sperrzeit seiner Gaststätte weiterhin verkürzt werde. Denn: Sperrzeitverkürzungen im Wege der Ausnahme für einzelne Betriebe werden stets nur befristet und widerruflich erteilt.

Keine Lärmmessungen

Eine ständige Verwaltungspraxis kann jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. Solche sachgerechten Erwägungen hat die Antragsgegnerin jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand weder im Einzelfall noch allgemein (etwa durch Rechtsverordnung des Gemeinderats) für das hier betroffene Gebiet angestellt. Insbesondere fehlt es an entsprechenden Lärmmessungen.

Angemessene Übergangsregelung fehlt

Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin hier aus Gründen des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen Gastwirte treffen müssen, die sich – wie die Antragsteller – in ihrem Betriebskonzept auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis der vergangenen 25 Jahre vorgenommene faktische Freigabe der Sperrstunde eingerichtet hätten.

Individuelle Bewertung nicht vorgenommen

Es ist maßgeblich, dass die Behörde eine individuelle Bewertung des Antrags der Antragsteller auf Sperrzeitverkürzung nicht vorgenommen hat. Der Bescheid ist allein mit dem Beitrag der Gaststätte der Antragsteller zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gesamtlärmbelastung im Umgebungsbereich begründet. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Gaststätte der Antragsteller für sich genommen die maßgeblichen Lärmschutzrichtwerte überschreitet. Aktuelle Lärmmessungen zu der hier relevanten Nachtzeit hat die Behörde nicht vorgenommen, während die Antragsteller durch Vorlage eines Lärmgutachtens glaubhaft gemacht haben, die hier einschlägigen Immissionsrichtwerte von 45 dB (A) nachts im Kerngebiet nicht nur einzuhalten, sondern maßgeblich zu unterschreiten.

Inkonsequenz: Sperrzeitverkürzung für andere Gaststätten

Zum anderen hat die Antragsgegnerin ihre beabsichtigte neue Verwaltungspraxis nicht konsequent umgesetzt, da sie auch weiterhin anderen Gaststätten mit vergleichbaren Betriebskonzepten in unmittelbarer räumlicher Nähe der von den Antragstellern betriebenen Gaststätte Sperrzeitverkürzungen bzw. -aufhebungen entsprechend ihrer bisherigen großzügigen Praxis erteilt hat.

Hinweise

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=17.12.2018&Aktenzeichen=6%20S%202448%2F18

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)