Sperrzeitanordnung rechtmäßig – Außenbewirtschaftung nach 22.00 Uhr bleibt verboten
Das VG Hannover hatte über eine städtische Sperrzeitanordnung zu entscheiden, welche nach Ansicht des Gerichts ohne Rechtsfehler erlassen wurde (VG Hannover, Beschluss vom 31.08.2017, Az. 4 B 6199/17).
Die Antragstellerin betreibt seit Beginn des Jahres 2017 eine Gaststätte, zu der eine im Hochsommer bewirtschaftete Außenfläche auf öffentlicher Verkehrsfläche gehört. Für die Gaststättennutzung im Gebäude erteilte die Antragsgegnerin im Jahr 2008 eine Baugenehmigung, nach der ein Gaststättenbetrieb von 8.00 bis 22.00 Uhr genehmigt ist. Für die Bewirtschaftung der Außenfläche erteilt die Behörde jährlich Sondernutzungserlaubnisse. Der dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin im Jahr 2010 erteilten Gaststättenerlaubnis war aus Lärmschutzgründen eine Sperrzeitauflage für die Freifläche von täglich 22.00 bis 6.00 Uhr beigefügt, die nach Inkrafttreten des Niedersächsischen Gaststättengesetzes zunächst weiter galt.
Auf Lärmbeschwerden einiger Anwohner wurde anlässlich von Kontrollen bereits 2016, aber auch im Jahr 2017 festgestellt, dass im Außenbereich der Gaststätte und in näherer Umgebung auch nach 22.00 Uhr noch zahlreiche Partygäste lauthals feierten, die sich auch aus der Gaststätte mit Alkohol versorgt hatten. Die antragsgegnerische Behörde untersagte der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds, ihre Freifläche zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu bewirtschaften, und ordnete an, die Möblierung der Freifläche bis spätestens 22.15 Uhr von der Freifläche zu entfernen und so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht auf die Verkehrsfläche verbracht werden kann.
Das VG Hannover hat den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz abgelehnt.
Entscheidungsgründe
- Nach Auffassung des Gerichts ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft. Denn die im Jahr 2008 erteilte Baugenehmigung ermöglicht ohnehin nur einen Tagesbetrieb der Gaststätte bis 22.00 Uhr. Ein über 22.00 Uhr hinaus weitergehender Betrieb der Gaststätte ist 2008 und auch später nicht zur Genehmigung gestellt worden.
- An dieser durch den Rechtsvorgänger der Antragstellerin erfolgten eingeschränkten Angabe des Nutzungsumfangs muss sich die Antragstellerin festhalten lassen. Diese ist nach der auch für sie geltenden Baugenehmigung daher nicht berechtigt, die Gaststätte noch nach 22.00 Uhr zu betreiben, und zwar weder in den Innenräumen noch auf der Außenbewirtschaftungsfläche.
- Im Übrigen ist die von der Antragsgegnerin gemäß §§ 24, 22 Abs. 1 BImSchG erlassene Sperrzeitanordnung rechtmäßig. Diese Normen sind neben dem Nds. Gaststättengesetz anwendbar.
- Der von den Gästen der Außenbewirtschaftung nach 22.00 Uhr verursachte Lärm ist nach summarischer Prüfung als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1, 2 BImSchG einzustufen. Denn er ist in der von der Antragsgegnerin gemessenen bzw. errechneten Lautstärke geeignet, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
- Zu beachten ist zudem, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit steigendem Alkoholpegel die Lautstärke der geführten Gespräche die einer „gehobenen“ Unterhaltung weit übersteigen dürfte.
- Weiter ins Gewicht fällt die besondere Lästigkeit und Störeignung des nachts von einer Außenbewirtschaftung ausgehenden Lärms, weil er wesentlich vom Verhalten der Gäste abhängt, das vom Gaststättenbetreiber nicht verlässlich gesteuert werden kann.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zwar ist die Außenbewirtschaftung der Antragstellerin nicht die einzige nächtliche Lärmquelle auf dem Marktplatz. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Anordnung ist jedoch geeignet, entscheidend zur Lärmminderung beizutragen, und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.