Anwohner erzwingen längere Sperrzeit wegen Lärm
Das VG Karlsruhe (Urteil vom 24.07.2019, Az. 7 K 8944/18) verurteilte eine Stadt in Baden-Württemberg, zum Schutz der Anwohner vor Lärm die Sperrzeit zu verlängern.
Ausufernder Studentischer Donnerstag
In einer Stadt in Baden-Württemberg erließ der Stadtrat eine Sperrzeitverordnung für die Altstadt nach der 2/4-Regelung. Danach durften die Kneipen von Montag bis Mittwoch bis 2 Uhr, von Donnerstag auf Freitag bis 3 Uhr und am Wochenende bis 4 Uhr geöffnet sein. Besonders am Studentischen Donnerstag waren viele Jugendliche und Studenten sowie „Rucksacksäufer“ unterwegs, die ihrer lautstarken Fröhlichkeit keine Zügel auferlegten.
Beschwerden der Anwohner wegen Lärm nicht erhört
Nach den ersten Beschwerden der Anwohner versprachen die Studenten, sich zu mäßigen und auf die Anwohner zuzugehen, um einen gemeinsamen Nenner zu finden. Weil diese Lippenbekenntnisse nicht zu Taten führten, klagten die Anwohner gegen die Stadt.
Stadt hat Interessen der Anwohner zu wenig Beachtung geschenkt
Das VG Karlsruhe kam zu der Erkenntnis, dass der Stadtrat beim Erlass der Sperrzeitverordnung die Interessen von Gastwirten und Studenten zu hoch und die Interessen der Anwohner zu gering bewertet hat.
Wegen Lärm: Anspruch auf Sperrzeit um Mitternacht
Die Anwohner der Altstadt, so das VG Karlsruhe, haben einen Anspruch darauf, dass die Gaststätten unter der Woche, also auch am studentischen Donnerstag, spätestens um Mitternacht schließen. Der vom Gaststättenbetrieb ausgehende Lärm ist den Anwohnern wegen seiner Gesundheitsgefahren nicht zumutbar. Dies sei zur Wahrung der aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens sechs Stunden notwendig. In den Nächten zum Samstag und Sonntag muss die Sperrzeit spätestens um 2.30 Uhr beginnen.
Stadtrat muss Sperrzeitverordnung ändern
Das Gericht verurteilte die Stadt, die Sperrzeitverordnung entsprechend zu ändern. Lediglich den exakten Geltungsbereich der neuen Sperrzeiten – innerhalb der räumlichen Grenzen der bisherigen Sperrzeitverordnung – darf der Stadtrat nach Ermessen bestimmen.
Sperrzeit und Lärm: Revision zugelassen
Das Urteil, dessen Begründung noch nicht vorliegt, ist noch nicht rechtskräftig. Das VG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des zu entscheidenden Falls beim VGH Mannheim zu.