VG Berlin untersagt Sonntagsöffnung ohne Besucherprognose
Anders als das OVG Münster erkennt das VG Berlin allein den Umstand, dass die Senatsverwaltung einem Ereignis „berlinweite Bedeutung“ beimisst, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht an (Beschl. vom 03.07.2019, Az.: VG 4 L 178.19).
Freigabe von drei Sonntagen zum Verkauf
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gab im zweiten Halbjahr 2019 drei Sonntage frei, an denen im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Hierbei handelt es sich um die Veranstaltungen „Lesbisch-Schwules Stadtfest“, die „Finals – Berlin 2019“, sowie die „Internationale Funkausstellung Berlin“ (IFA). Die sonntägliche Ladenöffnung liege im öffentlichen Interesse, so die Senatsverwaltung, weil Anlass jeweils große Ereignisse und Veranstaltungen seien, die wegen ihrer Bedeutung für die gesamte Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten.
Gewerkschaft legt sich quer
Eine Dienstleistungsgewerkschaft klagte gegen die Sonntagsöffnungen und begründete das Rechtsmittel mit der neueren Rechtsprechung des BVerwG: An Ausnahmen seien wegen des Schutzes der Sonntagsruhe hohe Anforderungen zu stellen, die hier nicht erfüllt seien.
Das VG Berlin bestätigt die Auffassung der Dienstleistungsgewerkschaft
Das VG Berlin entschied, allein der Umstand, dass die Senatsverwaltung einem Ereignis „berlinweite Bedeutung“ beimisst, reicht für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht aus. Erforderlich ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die Prognose, ob die Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen werde.
Veranstaltungen sind nur örtlich begrenzt
Diese Frage kann generell nicht berlinweit mit Ja beantwortet werden. Die genannten Veranstaltungen finden im Wesentlichen nur örtlich begrenzt in Berlin-Charlottenburg bzw. Schöneberg statt und wirken sich daher im übrigen Stadtgebiet nicht überwiegend prägend aus. Erst das Öffnen der Verkaufsstellen am Sonntag löst den Besucherstrom aus.
Ergebnis
Das VG Berlin hob die Verfügung zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in drei Fällen auf und gab damit dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft statt.
Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=03.07.2019&Aktenzeichen=4%20L%20178%2E19