Gratis-Download: Sonntagsöffnung Ladengeschäft
Ladengeschäft ist am Sonntag geöffnet
An einem Sonntagvormittag stellen Beamte einer vorbeifahrenden Polizeistreife fest, dass das Ladengeschäft der Firma „IT-Trafficshop“ in einer niedersächsischen Gemeinde geöffnet ist und sich der amtsbekannte Gewerbetreibende Hermann Stolz mit einer weiteren Person darin aufhält. Eine weitere Überprüfung ist nicht möglich, weil sich die Beamten auf dem Weg zu einem Einsatz befinden. Als sie später erneut zum Geschäft des Herrn Stolz kommen, macht dieser allerdings keine Angaben zur Sache.
Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen verbotener Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
Der Sachbearbeiter des Gewerbeamts erhält am folgenden Montag eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen verbotener Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle entgegen § 3 Abs. 2 NLöffVZG an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen verkauft, ohne dass einer der in den §§ 4, 5 NLöffVZG genannten Ausnahmefälle vorliegt.
Fallfragen
- Darf das Gewerbeamt gegen Herrn Stolz ein Bußgeldverfahren einleiten?
- Kann das Gewerbeamt aufgrund der polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige einen Bußgeldbescheid erlassen?
Die ausführliche Falllösung und Hinweise auf entsprechende Gerichtsurteile finden Sie im Download.
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