Sonntagsöffnung bei baulich nicht getrennten Verkaufsstellen
Gilt eine erlaubte Sonntagsöffnung auch für die Verkaufsstellen, die nur über einen gemeinsamen Zugang erreichbar und nicht baulich voneinander getrennt sind (OVG Lüneburg, Beschl. vom 09.11.2023, Az. 7 ME 87/23)?
Antrag auf Sonntagsöffnung
Ein Gewerbetreibender beantragte die Öffnung seiner Verkaufsstelle an einem Sonntag aus Anlass des 25-jährigen Firmenjubiläums. Das Gewerbeamt entsprach dem Antrag und erlaubte darüber hinaus auch das Öffnen des Modehauses J. und des Schuhhauses K., die in dem gleichen Gebäude ansässig sind. Zwischen den Verkaufsstellen besteht keine bauliche Trennung, sie sind nur über einen gemeinsamen Zugang erreichbar. Die Verkaufsstelle, die sonntags öffnen wollte, befindet sich im 1. OG.
Firmenjubiläum als herausragender Anlass …
Ein 25-jähriges Firmenjubiläum stellt einen herausragenden Anlass i.S. des Ladenöffnungsrechts dar, entschied das OVG (hier abgeleitet aus § 5 Abs. 4 Satz 1 NLöffVZG). Und: Aus der Begründung des NLöffVZG lässt sich kein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille entnehmen.
… auch für das Modehaus und das Schuhhaus?
Dies Ergebnis gilt indes nur für die Verkaufsstelle, deren Sonntagsöffnung beantragt wurde, nicht aber für die Verkaufsstellen des Modehauses J. und des Schuhhauses K., präzisierte das Gericht. Denn das Modehaus J. und das Schuhhaus K. können sich nicht auf ein herausragendes Ereignis berufen.
Isolierte Öffnung nicht unmöglich
Die besondere bauliche Situation, gekennzeichnet durch das Fehlen gesonderter Zugänge zu den einzelnen Verkaufsstellen, gebietet unter Ermessensgesichtspunkten nicht das Einbeziehen des Modehauses J. und des Schuhhauses K. in die Sonntagsöffnung. Für den Gewerbetreibenden ist es auch nicht unmöglich, seine Verkaufsstelle isoliert zu öffnen. Durch Absperrbänder oder -gitter sowie Sicherheitspersonal könnten Besucher am Betreten des Modehauses J. und des Schuhhauses K. gehindert werden.
Ergebnis
Befinden sich mehrere Verkaufsstellen innerhalb desselben Gebäudes und sind sie baulich nicht derart voneinander getrennt, dass ein Kundenzugang ohne größeren Aufwand auf nur diejenige Verkaufsstelle beschränkt werden kann, für die die Zulassung einer Sonntagsöffnung möglich ist, gestattet dies nicht eine Ausweitung der Sonntagsöffnung auf die übrigen im Gebäude befindlichen Verkaufsstellen.