Sondernutzungserlaubnis für dauerhaftes Aufstellen der gelben Tonne auf der Straße?
Das VG Hannover (Urteil vom 25.07.2024, Az. 7 A 5135/23) hatte über eine leichte Tonne eine schwere Entscheidung zu fällen: Darf sie nach der Leerung auf der Straße bleiben oder muss sie zurück auf das heimische Grundstück?
Antrag auf Sondernutzungserlaubnis
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses beantragte eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von zwei „Gelben Tonnen“ im öffentlichen Straßenraum. Die Stadt lehnte den Antrag aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Die Hausbesitzerin rief das VG Hannover an.
Gelbe Farbtupfer im tristen Straßengrau vom Winde verweht?
Die „Gelbe Tonne“ bzw. der „Gelbe Sack“ sorgen seit Jahren für das Wiederverwerten gebrauchter Verpackungen und leisten einen erheblichen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften. Unabhängig von dieser erwünschten Funktion sind aber die Vorgaben des Straßenrechts zu beachten, wenn sie dauerhaft im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden sollen.
Das VG befürchtete daher, dass die „Gelbe Tonne“ wegen ihres geringen Gewichts leichter als die Tonnen für den Hausmüll bzw. für Papier „vom Winde verweht werden könnten“.
Das VG ließ sich auch nicht von dem Vortrag der Hausbesitzerin erweichen, die sich darüber beklagte, im Fall der Klageabweisung die Tonnen aus dem Innenhof durch das Treppenhaus über mehrere Treppenstufen zur Leerung transportieren zu müssen.
Ergebnis
Gelbe Tonnen sind grundsätzlich auf dem Privatgrundstück abzustellen, weil sie wegen ihres Inhalts, hauptsächlich Leichtverpackungen aus Plastik und Alu, regelmäßig ein eher geringes Gewicht aufweisen und eine Gefahr darstellen können.