Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Juli 2021)
Themen der Übersicht: überhängende Äste, Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche, Entschädigungszahlungen nach IfSG, Niqab am Steuer, Ausnahme von Bestattungspflicht wegen schwerer Straftat, Aufsichts- und Überwachungspflichten
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
BGH | 11.06.2021 | V ZR 234/19 |
Überhängende ÄsteEin Grundstücksnachbar darf überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein. Weitere Beiträge zum Thema: |
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OVG Berlin-Brandenburg | 02.06.2021 | OVG 1 B 2.19 |
Sondernutzung verkehrsberuhigter BereicheDie Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der unterschiedlich intensiven Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Gebühren für die Sondernutzung verkehrsberuhigter Bereiche und geschwindigkeitsbeschränkter Straßen müssen günstiger sein als diejenigen für die Inanspruchnahme anderer Straßen. |
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VG Koblenz | 10.05.2021 | 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO |
Entschädigungszahlungen nach IfSGEin Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer 14-tägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. |
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OVG Münster | 20.05.2021 | 8 B 1967/20 |
Niqab am SteuerNach der StVO darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen. Der Antrag einer Muslima, aus religiösen Gründen auch am Steuer ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Niqab zu bedecken, durfte rechtmäßig abgelehnt werden. |
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OVG Lüneburg | 03.05.2021 | 10 LA 233/20 |
Ausnahme von Bestattungspflicht wegen schwerer StraftatEine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme von der Bestattungspflicht wegen einer schweren Straftat zulasten des Bestattungspflichtigen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Straftat dazu führt, dass die Bestattungspflicht für den Betroffenen offenkundig unzumutbar ist. Die Bestattungspflicht muss eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung sein. Das Schlagen mit einer Hundekette erfüllt diese Voraussetzung nicht. |
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OLG Schleswig | 26.11.2020 | 7 U 61/20 |
Aufsichts- und ÜberwachungspflichtenDie Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers für den Bereich einer Baustelle kann nicht vollständig auf die bauausführende Firma übertragen werden. Es verbleiben eigene Aufsichts- und Überwachungspflichten. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten (hier die Beseitigung von Rollsplitt) nach Beendigung einer Baustelle. Es genügt nicht, im Zuge von Reinigungsarbeiten auf einer Landesstraße den vorhandenen Rollsplitt im Bereich von Einmündungen/Kreuzungen auf die benachbarte Gemeindestraße zu fegen. |