15.01.2025

Sind privat aufgestellte Verkehrszeichen generell verboten?

Der VGH Mannheim (Beschlüsse vom 26.11.2024, Az. 13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24) musste entscheiden, in welchen Fällen privat aufgestellte (Verkehrs-)Schilder gegen die StVO verstoßen.

Privat aufgestellte Verkehrszeichen

„Freiwillig“ Tempo 30

Anwohner brachten auf ihren Grundstücken Schilder an, mit denen Verkehrsteilnehmer aufgefordert wurden, freiwillig „Tempo 30“ einzuhalten, obwohl dort 50 km/h erlaubt waren. Die in schwarz abgebildete Zahl „30“ war von einem roten Kreis auf weißem Grund umgeben. Die Straßenverkehrsbehörde, ein Landratsamt, ordnete die sofortige Entfernung der Schilder an. Gegen die Verfügung erhoben die Anwohner Widerspruch und beantragten das Wiederherstellen dessen aufschiebender Wirkung.

Große Ähnlichkeit mit amtlichen Zeichen

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten, nicht in Sichtnähe der Straße aufgestellt werden, belehrte der VGH die Anwohner und subsumierte: Bei flüchtiger Gesamtbetrachtung ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die aufgestellten Schilder keine amtlichen Verkehrszeichen sind. Die Gestaltung der Verkehrszeichen sei sehr stark an die amtlich verwendeten Schilder angelehnt. Die schwarze 30 und der runde rot gehaltene Kreis fallen deutlich auf und ähneln dem Zeichen 274-30.

Starke Verwechslungsgefahr?

Verkehrsteilnehmer, so der VGH weiter, würden eine Ähnlichkeit zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo-30-Zone herstellen (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, vgl. § 41 StVO und Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 49) und 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone, vgl. § 41 StVO und Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 50).

Dann begab sich das Gericht auf dünnes Eis: Die Ergänzung „Freiwillig“ werde von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen.

Irritation von Fahrassistenzsystemen möglich?

Die privaten Schilder sind nicht allein deshalb unzulässig, weil sie von Fahrassistenzsystemen erkannt und mit amtlichen Schildern verwechselt werden können, begab sich der VGH erneut auf den schlüpfrigen Boden der Spekulation. Es besteht aber die zusätzliche Gefahr, dass sich beim Fahren mit Fahrassistenzsystemen die Verwechslungsgefahr für die Fahrer erhöht, weil das Fahrzeug das private Schild als amtliches Verkehrszeichen erkennt.

Interessenabwägung

Nachdem sich das Gericht festgelegt hatte, musste es die gegenläufigen Interessen abwägen: Dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Entfernen der Schilder wies es ein höheres Gewicht zu als den damit einhergehenden Nachteilen für die Anwohner.

Ergebnis

Die Anträge der Anwohner wurden abgewiesen. Dennoch bewies das Gericht, dass es ein Herz für Kinder hat: Die Anwohner können ihre Bitte, freiwillig langsamer zu fahren, durch Schilder zum Ausdruck bringen, die nicht mit amtlichen Zeichen verwechselt werden können.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)