12.01.2015

Sind nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich ein Gewerbe?

Sind Bodyforming, Sonnenstudio, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki sowie Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln gewerbliche Tätigkeiten, wenn sie lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2014, Az. 2 K 1611/13)?

nebenberufliche Dienstleistungen Wellness

Steuerliche Verluste durch nichtselbstständige Tätigkeit

Eine gelernte Bankkauffrau betrieb Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw. und war in diesem Beruf zunächst in Vollzeit und danach in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbstständig beschäftigt. Sie meldete ein Gewerbe an, das sie mehrfach örtlich verlegte und hauptsächlich im eigenen Wohnhaus ausübte. Insgesamt liefen steuerliche Verluste von rund 100.000 Euro auf.

Das Urteil

Die ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten. Sie sprechen völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse an.

  • Eine Absicht zum Erzielen des Gewinns liegt nicht vor, weil die Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten werden.
  • Wegen ihres Hauptberufs steht der Bankkauffrau für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zum Erzielen von Umsätzen zur Verfügung. Selbst dann, wenn die Kunden „Schlange stehen“, hätte sie nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse erzielen können.

Ergebnis

Der Nebentätigkeit fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzgericht stufte sie daher als „Liebhaberei“ ein.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Dieses Urteil ist für die Praxis der Gewerbeämter sehr interessant. Leider werden Gewerbeanmeldungen nämlich oft ohne weitere Nachfrage angenommen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs. Wir empfehlen Ihnen, diesem Gesichtspunkt künftig stärker Aufmerksamkeit zu schenken. Hinzu kommen regelmäßig baurechtliche Aspekte, insbesondere wenn Tätigkeiten im eigenen Wohnhaus ausgeübt werden sollen, das in einem Wohngebiet liegt. Oft steht das Baurecht der Tätigkeit entgegen. Informieren Sie in solchen Fällen daher immer das zuständige Bauamt von der Gewerbeausübung in einem Wohnhaus.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)