Sind musizierende Kinder eine unzumutbare Geräuschbelästigung?
Kinder stehen nach der Änderung des BImSchG bei Richtern hoch im Kurs. Das musste ein Nachbar erfahren, der sich dagegen wehrte, dass vier Kinder auf dem angrenzenden Grundstück regelmäßig musizieren (AG München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 171 C 14312-16).
Zwei Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet sind jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks und wohnen unmittelbar nebeneinander. Eine Familie hat vier Kinder, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente (Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Der Nachbar behauptet, die Kinder würden auch während der Mittagszeit regelmäßig musizieren. Die hierbei verursachte Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Er verlangt, dass die Kinder das Musizieren unterlassen, soweit dadurch die Nutzung seines Anwesens wesentlich beeinträchtigt werde. Die Familie mit den vier Kindern behauptet hingegen, dass die Türen und Fenster des Hauses während des Musizierens stets geschlossen seien. Geräusche der behaupteten Art würden nicht verursacht; während der Nachtruhe würde nicht musiziert.
Entscheidungsgründe
- Das Gericht wertete die angefertigten Lärmprotokolle durch die angrenzenden Nachbarn aus und stellte fest, dass diese das Musizieren in der Mittagszeit nicht belegen.
- Auch wenn die Kinder hin und wieder in der Ruhezeit musizieren würden, sei aber zu berücksichtigten, dass der Lärm von minderjährigen Kindern verursacht würde. Von ihnen könne nicht ohne Weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Es liege in der Natur der Kindheit und des Erwachsenwerdens, dass man Grenzen überschreitet, Regeln bricht und daraus und aus den Konsequenzen lernt.
- Das AG führte eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass insbesondere das Schlagzeug deutlich – auch bei beidseits geschlossenen Fenstern – zu hören ist. Der Geräuschpegel habe aber nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreicht, meinte das Gericht.
- Eine sachverständige Messung der Geräuschintensität hielt das AG nicht für notwendig, weil Geräusche nur dann als relevante Beeinträchtigung anzusehen seien, wenn mit den Instrumenten schlichtweg Lärm erzeugt werden soll. Bei einem „normalen“ Musizieren sei das nicht der Fall.
- Bei der erforderlichen Güterabwägung sind auch die Vorgaben der Verfassung zu berücksichtigen. Die gesunde Entwicklung junger Menschen stehe unter dem besonderen Schutz und im besonderen Interesse des Staates. Die Gesellschaft habe sich bei Abwägungsfragen an dieser Wertentscheidung zu orientieren. Daher sei dem Interesse der Kinder an der Ausübung des Musizierens der Vorrang einzuräumen.
Ergebnis im Fall „musizierende Kinder“
Die Klage des Nachbarn auf Unterlassung des Musizierens durch die Kinder wurde abgewiesen.