21.10.2024

Sind Minischweine im Hausgarten gebietsverträglich?

Das VG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 11.09.2024, Az. 5 K 427/24.NW) musste die Frage beantworten, ob Minischweine wie Hunde oder Katzen in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden dürfen.

Minischwein

Minischweine ganzjährig im Garten

Ein Ehepaar hielt im Hausgarten zwei Minischweine. Dies sind kleinwüchsige Hausschweine, die bis zu einem Meter lang und 65 kg schwer werden können. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und ist von weiteren Wohnhäusern umgeben.

Nach Beschwerden der Anwohner forderte die Bauaufsicht das Ehepaar auf, die beiden Schweine von ihrem Grundstück zu entfernen. Das Ehepaar klagte.

BauNVO erlaubt das Halten von Kleintieren

  • 14 BauNVO erlaubt in Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen, in denen unter anderem auch Kleintiere gehalten werden dürfen. Als Kleintiere sind im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde anzusehen. In den durch die Wohnnutzung geprägten Gebieten ist das Halten von Ziegen, Schafen und Schweinen heute aber nicht mehr üblich und daher unzulässig.

Sind Minischweine Kleintiere wie Katzen oder Hunde?

Das Argument des Ehepaares, Minischweine seien keine Hausschweine oder Hängebauchschweine, ließ das VG nicht gelten. Das Halten dieser Tiere führt typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten unüblich sind. Denn von dem Halten der Minischweine im Garten ganzjährig rund um die Uhr gehen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasten.

Dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner damit abgefunden haben, wurde nicht vorgetragen, schloss das Gericht seine Ausführungen. Denn diesem Fall kann das Halten der Schweine ortsüblich sein.

Ergebnis

Ein allgemeines Wohngebiet i.S. der BauNVO dient vorwiegend dem Wohnen. Daher dürfen die Anwohner keinen gebietsunüblichen Störungen ausgesetzt werden. Das ganzjährige Halten von Minischweinen ist dort ortsunüblich.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)