16.09.2015

Sind die Namen einer Spielhalle suchtgefährdend?

Keine leichte Nuss hatte das OVG Münster (Beschl. vom 24.07.2015, Az. 4 B 319/15) zu knacken, weil ein Spielhallenbetreiber über dem Eingangsbereich die Bezeichnungen „Casino“ und „Joker Deluxe“ anbrachte.

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Ein Betreiber brachte an der Außenfassade seiner Spielhalle über dem Eingangsbereich Werbung mit den Begriffen „Casino“ und „Joker Deluxe“ an. Die Wörter „Joker“ und „Deluxe“ standen übereinander und erreichten insgesamt eine beachtliche Gesamthöhe. Die auffällige Gestaltung wurde dadurch betont, dass für die Wörter „Joker“ und „Deluxe“ zwei verschiedene Schriftarten gewählt wurden und das Wort „Deluxe“ zudem weiß unterlegt war.

Das Gewerbeamt erließ eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, die Werbung mit diesen Begriffen zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen. Begründet wurde die Verfügung mit § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW. Nach dieser Vorschrift ist als Bezeichnung der Spielhallen i.S.d. Abs. 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Aus der eindeutigen Vorgabe des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW ergibt sich, dass das Führen anderer Bezeichnungen als „Spielhalle“ untersagt ist.
  • Eine Auslegung dieses Verbots im Sinne eines totalen Werbeverbots stößt unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auf Bedenken. Unproblematisch sind sie jedoch, soweit sie entsprechend der Begründung zu § 26 Abs. 1 GlüStV verhindern sollen, dass von der äußeren Gestaltung von Spielhallen ein übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen ausgeht.

Daraus abgeleitet differenzierte das Gericht:

  • Der Begriff „Casino“ ist gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich und verzerrt damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels in übermäßig werblich anreizender Weise.
  • Durch die Werbung soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handle sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Mit der Bezeichnung „Casino“ wird aber suggeriert, die üblichen Beschränkungen für Spielhallen gälten hier nicht.
  • Die Bezeichnung „Deluxe“ ist als Werbung und zusätzlicher Spielanreiz anzusehen und widerspricht § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW.
  • Von der Bezeichnung „Joker“ geht keine übermäßige Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele aus. Sie kann als (bloße) Information über die Existenz bestimmter Spielgeräte verstanden werden. Es gibt zahlreiche (auch ältere) Geldspielgeräte, deren Bezeichnungen eine Verbindung zum Begriff „Joker“ aufweisen, wie etwa „Joker“, „Joker 7“, „Joker G“ „Joker Bonus“ oder „Jolly Joker“.
  • Werden die Wörter „Joker Deluxe“ kombiniert, schafft dies einen unzulässigen Anreiz zum Spielen. Sie geht über die zulässige Information hinaus, dass in der Spielhalle Glücksspiel angeboten wird. Der verstärkende Zusatz „Deluxe“ erweckt zu Unrecht den Eindruck, als vermittle das Spielangebot in Abgrenzung zum Angebot anderer Spielhallen besondere Gewinnchancen und sei daher auch besonders attraktiv.
  • Diese auffällige Gestaltung ist geeignet, einen übermäßigen werblichen Anreiz für den Spielbetrieb zu schaffen.
  • Es ist nicht ersichtlich, dass durch die weitere Verwendung des Begriffs „Joker“ allein bis zu einer rechtskräftigen Klärung in nennenswertem Umfang konkrete Suchtgefahren ausgelöst werden, die eine sofortige Beseitigung rechtfertigen könnten.
  • Das Interesse des Spielhallenbetreibers, den wirtschaftlichen Aufwand für die vorübergehende Entfernung oder Unkenntlichmachung des Zusatzes „Deluxe“ zu vermeiden, hat gegenüber dem Schutz vor Spielsucht und dem Jugend- und Spielerschutz zurückzustehen.

Ergebnis

Die Anordnung zum Entfernen der Begriffe „Casino“ und „Deluxe“ ist rechtmäßig ergangen, die Anordnung zum Entfernen der Werbung „Joker“ ist hingegen rechtswidrig.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)