Sind Aufkleber auf Heckscheiben zulässig?
Seit einiger Zeit werden immer mehr Fahrzeuge mit Heckscheibenaufklebern versehen, welche die Heckscheibe teilweise oder vollständig verdecken. Beliebte Motive sind Logos von Sportvereinen, aber auch Werbung zu gewerblichen Zwecken. Wir gehen der Frage nach, ob solche Heckscheibenaufkleber zulässig sind.
Es gibt Autofahrer, die der Welt ihre Liebe zu ihren Fußballverein offenbaren, auf ein Dorffest aufmerksam machen oder mit ihrem Auto werben wollen. Zu solchen und anderen Zwecken sind Heckscheibenaufkleber gefragte Werbeträger. Sie sind leicht aufgebracht, können ein schicker Blickfänger sein und können auch bei Bedarf leicht ausgetauscht oder entfernt werden.
Leider wird oft nicht bedacht, welche (gravierenden) rechtlichen Folgen Heckscheibenaufkleber haben können. Im schlimmsten Fall kann sogar die Betriebserlaubnis erlöschen. Da die Veröffentlichung der Rechtsgrundlagen schon fast 20 Jahre zurück liegt, wollen wir sie hier noch einmal in Erinnerung rufen.
Im Verkehrsblatt, Dokument Nr. A 3639, vom 27.05.1986 ist die Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zum „Aufbringen von Folien und Aufklebern auf Scheiben“ veröffentlicht.
Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zum „Aufbringen von Folien und Aufklebern auf Scheiben“
Die Verlautbarung bestimmt:
- Es dürfen nur Folien und Aufkleber auf Scheiben von Fahrzeugen angebracht werden, denen die Bauartgenehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt wurde.
- Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, es sein denn, für die Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zulässt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
- Dies gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckenscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folien kann die nach § 40 Abs. 1 StVZO vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden.
- Der Fahrzeugführer hat eine Kopie der Bauartgenehmigung mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Die Pflicht zum Mitführen entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung vorliegt.
- Die Verkehrsblattverlautbarung gilt nicht für kleinere Aufkleber, z.B. Plaketten, Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen, deren Fläche kleiner als 0,1 m2 Für diese Aufkleber ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Es darf aber keinesfalls mehr als ein Viertel der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden; die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
- Beim Anbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe und andere Scheiben ist jedoch zu beachten, dass das für den Fahrzeugführer vorgeschriebene ausreichende Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein muss.
Die Folgen des Aufbringens einer Folie oder eines Aufklebers ohne Bauartgenehmigung regelt § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO:
- Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Unabhängig hiervon darf die Sicht nicht eingeschränkt sein
Der Fahrzeugführer muss möglichst freie Sicht durch den Innenspiegel nach hinten haben. Auch wenn die Bauartgenehmigung erteilt wurde, muss die Scheibeneinfassung frei von jeglichen Aufklebern sein. Wird diese Sicht nach hinten mit Aufklebern eingeschränkt, ist die Folie nur zulässig, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Wir empfehlen Ihnen, den Außendienst entsprechend zu informieren, damit dieser prüfen kann, ob die Vorschriften zum Aufbringen von Folien und Aufklebern im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beachtet werden. Beachten Sie, dass Verletzungen durch gebrochenes Glas schwerwiegend sein können.
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