12.12.2018

Darf eine Brücke zum Jahreswechsel gesperrt werden?

Aus Gründen der Gefahrenabwehr sperrte die Stadtverwaltung einer Stadt am Inn zeitweise eine Brücke in der Silvesternacht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof musste über die Klagen zweier Bürger entscheiden, die auf der Brücke mit Alkohol und Feuerwerk feiern wollten (VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2018, Az. Vf. 21-VII-17).

Silvester Brücke gesperrt Gefahr

Eine Stadt in Bayern sperrte ein Brücke über den Inn in der Silvesternacht von 23.00 bis 1.00 Uhr mit einer Verordnung beruhend auf dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (hier Art. 23 LStVG). Untersagt wurden das Betreten der Brücke sowie das Befahren mit Fahrrädern in dieser Zeit. Das Überqueren der Brücke mit Kraftfahrzeugen blieb erlaubt, musste aber „zügig“ erfolgen. Bei Verstößen wurde eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro angedroht.

Der Erlass der Verordnung wurde damit begründet, dass bis 2015 auf der Brücke unorganisierte Silvesterfeiern mit bis zu 3.000 Teilnehmern stattgefunden haben. Die Feiernden hätten dicht gedrängt auf der Brücke gestanden und Getränke in Gläsern und Flaschen sowie Feuerwerkskörper mitgebracht. Um Mitternacht seien die Feuerwerkskörper abgeschossen und dabei auch innerhalb der Menschenmenge gezündet worden. Dadurch und nicht zuletzt auch durch den hohen Alkoholpegel einzelner Teilnehmer habe sich eine hohe Gefahr für die sich auf der Brücke aufhaltenden Personen ergeben. Bereits zum Jahreswechsel 2016/2017 hatte die Stadt die Brücke mit einer inhaltlich gleichlautenden Verfügung zur Gefahrenabwehr gesperrt.

Ein Student der Rechtswissenschaften und ein Beamtenanwärter klagten gegen die Verordnung, weil sie beabsichtigten, in der Silvesternacht die Brücke zu begehen, Alkohol zu konsumieren und dort Feuerwerkskörper zu zünden.

Entscheidungsgründe

  • Die angegriffenen Regelungen beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen (hier Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LStVG) und halten sich in deren Rahmen, sodass das Rechtsstaatsprinzip beachtet wurde.
  • Eine sicherheitsrechtliche, die Handlungsfreiheit zulässigerweise einschränkende Verordnung setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Entsprechend ihrem Charakter als Rechtsvorschrift genügen dabei „abstrakte“ Gefahren, die generell aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entstehen pflegen. Hierbei muss es sich um eine nach der Lebenserfahrung begründete Befürchtung eines Schadenseintritts handeln.
  • Die Stadt ist bei Erlass der Rechtsverordnung aufgrund sachgerechter Erwägungen davon ausgegangen, dass bei den Silvesterfeiern auf der Brücke eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben vorliegt.
  • Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist die Stadt nachvollziehbar davon ausgegangen, dass bei den unorganisierten Silvesterfeierlichkeiten auf der Brücke kein bloßer Gefahrenverdacht, sondern eine abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer, aber auch der Bewohner des Stadtteils gegeben ist.
  • Es ist von der Befugnis der Stadt zum Einschätzen und Beurteilen von Sachverhalten gedeckt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein Sicherheitskonzept – auch in ggf. verbesserter Form – nicht ausreicht, um den angestrebten Schutz der Teilnehmer an den Feierlichkeiten auf der Brücke und der Bewohner des Stadtteils auf Dauer wirksam zu gewährleisten.
  • Die Sperrung ist daher geeignet, die Gefahren abzuwenden, die sich aus den nicht organisierten Silvesterfeiern ergeben können.
  • Sie ist zur Gefahrenabwehr auch erforderlich.

Ergebnis

Die Verfügung der Stadt, das Betreten der Brücke in der Silvesternacht zwischen 23.00 und 1.00 Uhr zu untersagen, erging rechtmäßig. Das Begehren der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit der städtischen Verordnung wurde zurückgewiesen.

Hinweis

Die Entscheidung ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-27152

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)