06.07.2015

Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für ruhenden Verkehr

Autofahrer müssen sich beim Abstellen eines Fahrzeugs sorgfältig nach aufgestellten mobilen Halteverbotsschildern umsehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015, Az. OVG 1 B 33.14).

Mobile Halteverbotsschilder

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde dazu verpflichtet, eine Umsetzungsgebühr zu bezahlen, nachdem er sein Auto in einem Bereich abgestellt hatte, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren, und sein Fahrzeug daraufhin umgesetzt wurde. Der Kläger hat vergeblich geltend gemacht, dass die Halteverbotsschilder nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen seien.

Entscheidungsgründe

  • Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, ist verpflichtet, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist.
  • Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Halteverbotsschilds informieren. Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür gegebenenfalls auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.
  • Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist. Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.

Hinweis

Die Revision beim BVerwG ist zugelassen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)