17.03.2021

Statt Ladezone einen Schutzstreifen für Radfahrer einrichten?

Weil vor seiner Weinhandlung ein Schutzstreifen für Radfahrer zulasten einer Ladezone eingerichtet wurde, rief der Händler das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.01.2021, Az. OVG 1 S 169/20) an.

Schutzstreifen Radfahrer

Radfahrstreifen ersetzt Ladezone

Ein Weinhändler im Zentrum einer Großstadt wollte die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Ladezone vor seinem Geschäft verhindern. Er klagte vor dem OVG Berlin-Brandenburg.

Was sind Schutzstreifen und was Radfahrstreifen?

Anders als die Radwege ist weder der Radfahrstreifen noch der Schutzstreifen für Radfahrer in der StVO selbst geregelt. Die Grundlagen ergeben sich aus den Anlagen zur StVO bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO). Anlage 3 zu § 42 Abs. 3 StVO regelt den Schutzstreifen. Der Radfahrstreifen hingegen wird in der VwV StVO aufgeführt.

Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Ist er nicht realisierbar, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen (Zeichen 340) angelegt werden. Ist dies auch nicht möglich, ist die Freigabe des Gehwegs zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen.

Der Schutzstreifen wird in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markiert und ist Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h angelegt werden, wenn die Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines Sonderwegs aber nicht möglich ist oder dem Radverkehr ein besonderer Schonraum angeboten werden soll, und Fahrbahnbreite sowie Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulassen.

OrdnungsamtspraxisWeitere Informationen zum Radverkehr finden Sie in der Ordnungsamtspraxis

  • Fahrzeugdefinitionen, die zur Bewertung über die Benutzung von Radverkehrsanlagen erforderlich sind
  • Beschilderung von Radwegen
  • Abgestellte Fahrräder im Verkehrsraum

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Wie entschied das Oberverwaltungsgericht?

Wie das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz erklärte das Oberverwaltungsgericht, das Anliegerrecht gewährt dem Weinhändler keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von vorhandenen Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft. Die Weinhandlung kann auch nach dem Anordnen eines Schutzstreifens über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen beliefert werden.

Die Anliefersituation wird maßgeblich von der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung bestimmt. Ihre Verschlechterung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Diese erfolgte zu Recht, weil ein Bedürfnis bestand, den Radverkehr besonders zu schützen.

Ergebnis

Die Klage des Weinhändlers gegen die verkehrsrechtliche Anordnung wurde, wie zuvor vom Verwaltungsgericht, abgewiesen.

Den Beschluss können Sie hier abrufen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)