Verbot von Schottergärten gerichtlich bestätigt
Die „Bauherren“ eines Kiesbeets, das den Vorgarten ihres Hausgrundstücks ziert, riefen das OVG Lüneburg (Beschl. vom 17.01.2023, Az. 1 LA 20/22) zu Hilfe, weil die Stadt dessen Beseitigung angeordnet hatte.
50 m² Kies als Vorgarten
Die Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, bedeckten ihren etwa 50 m² großen Vorgarten mit Kies, in dem lediglich einzelne Pflanzen wachsen. Die Stadt ordnete die Beseitigung des Kiesbeets an und berief sich auf § 9 Abs. 2 NBauO. Nach dieser Vorschrift müssen die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Das VG Hannover wies die Klage der Grundstückseigentümer gegen die Verfügung ab. Die Betroffenen riefen das OVG Lüneburg an.
Versteinerung soll verhindert werden
Nach § 9 Abs. 2 NBauO sind Steinelemente im Vorgarten nicht ausgeschlossen, interpretierte das Gericht die strittige Vorschrift. Im Einzelfall dürfen sie nach dem Gesamtbild aber nur eine untergeordnete Bedeutung haben. § 9 Abs. 2 NBauO ist umgekehrt nicht zu entnehmen, dass die insgesamt nicht überbauten Flächen des Baugrundstücks überwiegend Grünflächen sein müssen. Die Grünflächen hinter dem Haus der Betroffenen können auch nicht als Ausgleich für die Kiesbeete im Vorgarten herangezogen werden. Ein solches Verständnis widerspricht der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Gärten auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
Was ist eine Grünfläche?
Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der grüne Charakter. Bei den Beeten der Grundstückeigentümer handelt es sich nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt werden, sondern um Kiesbeete, in die nur einzelne Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt sind.
OVG bestätigt Verfügung der Stadt
Der Vorgarten der Eigentümer entspricht somit nicht den Anforderungen von § 9 Abs. 2 NBauO, entschied das OVG. Die Verfügung der Stadt ist daher nicht zu beanstanden.
Ergebnis
Die Klage der Grundstückseigentümer wurde abgewiesen. Das Kiesbeet muss nun zur Grünfläche umgestaltet werden.
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