Sind 5,50 m Fahrbahnbreite schmal genug für ein Parkverbot?
Im Verfahren eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite hat das BVerwG entschieden, dass der Begriff „schmale Fahrbahn“ in § 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2019, Az. 3 C 7/17).
Behörde lehnt Antrag auf Parkverbot ab
Der Kläger beantragte bei der Beklagten, auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach einer Ortsbesichtigung mit Durchführung eines Fahrversuchs ab, bei dem der Kläger nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte.
Entscheidung der Gerichte
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, so auch beim Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren. Allerdings war der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungsverfahren der Meinung, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO verfassungswidrig sei. Diese Rechtsauffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Zum Begriff der „schmalen Fahrbahn“; Vorschrift verfassungsgemäß
Das Berufungsurteil des VGH BW verstößt gegen Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für nichtig hält. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach als richtig dar.
Nutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt
Die Fahrbahn ist im Bereich der Grundstückszufahrt 5,50 m breit. Sie ist auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berücksichtigung dieser in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umstände wird die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Dreimaliges Rangieren beim Ein- und Ausfahren ist zumutbar
Der Kläger kann für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren. Ein solches dreimaliges Rangieren ist ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.
Vorinstanzen
- VG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2014, Az. 3 K 1720/13
- VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2017, Az. 5 S 1044/15
Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=24.01.2019&Aktenzeichen=3%20C%207.17