Schließung einer Gaststätte bei uneinsichtigem Verhalten des Betreibers rechtmäßig
Eine Gemeinde darf zu Recht die unverzügliche Schließung einer Gaststätte anordnen, wenn der Betreiber der Gaststätte nicht bereit ist, sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten und seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben (VG Neustadt, Beschluss vom 24.02.2016, Az. 4 L 109/16.NW).
Der Antragsteller betreibt eine Gaststäte. Die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis ist mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen. Weitere Auflagen erfolgten wegen Nachbarschaftsbeschwerden, z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik.
Nachdem sich der Antragsteller immer wieder nicht an diese Vorgaben hielt, widerrief die Behörde die Gaststättenerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und verfügte die Schließung der Gaststätte.
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Entscheidungsgründe
- Nach Auffassung des Gerichts ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, sich an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten und seine Gaststätte in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung zu betreiben.
- Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen und die Antragsgegnerin ihm nachträglich weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgegeben hat, hat er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben gehalten. Auch hat er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie die Polizei regelmäßig uneinsichtig gezeigt.
- Soweit der Antragsteller eingewandt hat, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behauptet, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, kann er damit nicht durchdringen. Der Antragsteller erfüllt nur dann seine beruflichen Pflichten, wenn er dafür Sorge trägt, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.08.1998 einhält. Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Dass der Antragsteller in der Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhält, ist offensichtlich. Zwar fehlt der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden kann. Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden.
- Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus den zahlreichen nachvollziehbaren Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig ist.
- Zur Durchsetzung des Widerrufs hat sich die Antragsgegnerin auch der verfügten Anordnung der Betriebsschließung bedienen dürfen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen.
Hinweis
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Koblenz zulässig.